Das BGer verneint die Beschwerdelegitimation des Schweizerischen Bauernverbands gegen eine Allgemeinverfügung des BAG, mit welcher gemäss dem Cassis-de-Dijon-Prinzip die Einführung von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestelltem Mozarella erlaubt worden war (THG 16c; VIPaV) — vgl. dazu unseren Beitrag i.S. Obstverband.
Zwar ist der Bauernverband eine juristische Person und statutarisch zur Wahrung der Interessen eines Grossteils seiner Mitglieder im Zusammenhang mit der Milchverarbeitung und Käseproduktion befugt (egoistische Verbandsbeschwerde). Jedoch waren seine Mitglieder zur Beschwerde nicht selbst berechtigt: Personen, die nicht Adressaten einer Verfügung sind, sind zur Beschwerde nur legitimiert, wenn sie stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sind und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse berechtigt — ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber — nicht zur Beschwerde. Auch die blosse Befürchtung, einem verstärkten Konkurrenzdruck ausgesetzt zu sein, genügt nicht. Auch das Interesse, dass keine gesundheitsgefährdenden oder sonst wie die Vorschriften nicht erfüllenden Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, begründet die Beschwerdelegitimation nicht; auch nicht für Konkurrenten, die infolge der angeblich rechtswidrigen Zulassung neuer Produkte einen Umsatzrückgang befürchten.
In Analogie zur Anfechtung von Erlassen hatte der Bauernverband behauptet, eine virtuelle oder potentielle Betroffenheit müsse bei der Anfechtung von Allgemeinverfügungen ausreichen. Das BGer hält dagegen fest, dass erstens Allgemeinverfügungen nicht wie Erlasse zu behandeln sind und dass zweitens und vor allem bei der Anfechtung von Erlassen lediglich darauf verzichtet wird, dass die Betroffenheit schon aktuell vorliegt (Zeitpunkt). In Bezug auf die Intensität der verlangten (aktuellen bzw. virtuellen) Betroffenheit bestehe indessen kein Unterschied zwischen Erlassen und Verfügungen.