Art. 17 der GUB/GGA-Verordnung bestimmt den Schutzumfang einer geschützten Bezeichnung. Nach Abs. 3 lit. b und c ist es u.a. verboten, ein Behältnis oder eine Verpackung, die einen irreführenden Eindruck über den Ursprung des Erzeugnisses machen kann. zu verwenden, und auf eine besondere Form des Erzeugnisses nach Art. 7 II b der Verordnung (Beschreibung einer besonderen Form) zurückzugreifen.
Das BVerwGer legt diese litterae europarechtskonform so aus, dass ein Konkurrenzprodukt nicht schon allein
“wegen seiner Aufmachung oder Form mit einer gemäss GUB/GGA-Verordnung geschützten Bezeichnung auf eine allfällige Verletzung derselben hin”
verglichen werden darf:
“Ist nicht nur das im GUB- oder GGA-Register eingetragene Produkt, sondern auch das Konkurrenzerzeugnis mit einer Bezeichnung versehen, so ist primär die für das Konkurrenzprodukt gewählte Bezeichnung und erst sekundär die Art und Weise der Bezeichnung, die Aufmachung, die Form des Produkts (etc.) für den Vergleich heranzuziehen; entscheidend ist letztlich der Gesamteindruck (…). Insofern sind die Buchstaben b und insbesondere c von Art. 17 Abs. 3 GUB/GGA-Verordnung zu absolut formuliert.”
Im vorliegenden Fall war es deshalb zulässig, für einen als “Krümmenswiler Försterkäse” bezeichneten Käse eine Verpackung zu wählen, die an jene des Vacherin Mont d’Or erinnert.