B‑6198/2008: Europakonforme Auslegung von GUB/GGA‑V. 17 III b und c: Bedeutung von Bezeichnung und Form

Art. 17 der GUB/G­GA-Verord­nung bes­timmt den Schutzum­fang ein­er geschützten Beze­ich­nung. Nach Abs. 3 lit. b und c ist es u.a. ver­boten, ein Behält­nis oder eine Ver­pack­ung, die einen irreführen­den Ein­druck über den Ursprung des Erzeug­niss­es machen kann. zu ver­wen­den, und auf eine beson­dere Form des Erzeug­niss­es nach Art. 7 II b der Verord­nung (Beschrei­bung ein­er beson­deren Form) zurückzugreifen.

Das BVer­wGer legt diese lit­ter­ae euro­parecht­skon­form so aus, dass ein Konkur­ren­zpro­dukt nicht schon allein

wegen sein­er Auf­machung oder Form mit ein­er gemäss GUB/G­GA-Verord­nung geschützten Beze­ich­nung auf eine allfäl­lige Ver­let­zung der­sel­ben hin”

ver­glichen wer­den darf:

Ist nicht nur das im GUB- oder GGA-Reg­is­ter einge­tra­gene Pro­dukt, son­dern auch das Konkur­ren­z­erzeug­nis mit ein­er Beze­ich­nung verse­hen, so ist primär die für das Konkur­ren­zpro­dukt gewählte Beze­ich­nung und erst sekundär die Art und Weise der Beze­ich­nung, die Auf­machung, die Form des Pro­duk­ts (etc.) für den Ver­gle­ich her­anzuziehen; entschei­dend ist let­ztlich der Gesamtein­druck (…). Insofern sind die Buch­staben b und ins­beson­dere c von Art. 17 Abs. 3 GUB/G­GA-Verord­nung zu abso­lut formuliert.”

Im vor­liegen­den Fall war es deshalb zuläs­sig, für einen als “Krüm­menswiler Försterkäse” beze­ich­neten Käse eine Ver­pack­ung zu wählen, die an jene des Vacherin Mont d’Or erinnert.