Wie der Presse bereits zu entnehmen war (zB hier), hat es das BGer abgelehnt, die Bezeichnung “Raclette” als Ursprungsbezeichnung (“appellation d’origine protégée” bzw. “controlée”) nach LWG 16 und der GUB/GGA-Verordnung zu schützen. Da der Begriff “Raclette” nicht ein Produkt bezeichnet — sondern ein Gericht -, erfüllt er die Voraussetzungen von Art. 2 der GUB/GGA-Verordnung nicht.