2C_852/2009: Ausstattungsschutz von Produkten mit geschützter Ursprungsbezeichnung

Im Ver­fahren der Inter­pro­fes­sion du Vacherin Mont-d’Or gegen die Her­stel­lerin eines Käs­es, der — wie der Vacherin — in einem Behält­nis mit einem Holzreifen ver­trieben wird, äussert sich das BGer zum Schutzum­fang nach LwG 16 VII und Art. 17 der GUB/G­GA-Verord­nung. Die Beschw­erde­führerin hat­te gel­tend gemacht, schon die ver­gle­ich­bare Auf­machung bzw. Form des Konkur­ren­zpro­duk­ts ver­let­ze die erwäh­n­ten Bes­tim­mungen. Das BVGer und jet­zt das BGer wiesen diese Argu­men­ta­tion zurück.

LwG 16 VII und Art. 17 der GUB/G­GA-Verord­nung schützen nur Beze­ich­nun­gen bzw. Namen und die sich daraus ergeben­den Herkun­ft­sangaben, nicht aber Erzeug­nisse als solche. Neben den von den Ursprungs­beze­ich­nun­gen prof­i­tieren­den Waren kann es deshalb eben­so zuläs­sige “ver­gle­ich­bare” Erzeug­nisse geben.

Unzuläs­sig sind aber

  • die Beze­ich­nung der nicht geschützten Erzeug­nisse mit der geschützten Ursprungs­beze­ich­nung, und
  • die Aus­nutzung des Rufs oder Anse­hens geschützter Erzeug­nisse durch eine andere direk­te oder indi­rek­te Ver­wen­dung der Ursprungs­beze­ich­nung; dazu gehören auch Anspielun­gen, dh die Ver­wen­dung ein­er anderen Beze­ich­nung, die einen gedanklichen Bezug zum geschützten Erzeug­nis herstellt.
Vacherin Mont-d’OR

Die Aus­nutzung des Rufs des geschützten Pro­duk­ts oder eine Irreführung des Kon­sumenten über die Herkun­ft kann aber auch durch die Ver­wen­dung eines bes­timmten Behält­niss­es oder ein­er bes­timmten Ver­pack­ung oder ein­er beson­deren Form des Pro­duk­ts erfol­gen (GUB/G­GA-Verord­nung, 17 III a‑c). Bei dieser Beurteilung ist aber — anders als es das BVGer fest­ge­hal­ten hat­te — nicht gle­ichzeit­ig auf die Beze­ich­nung abzustellen; andern­falls würde die Son­der­regelung in Abs. 3 lit. a‑c ihres Sinnes entleert. Eine enge Ausle­gung ist aber den­noch angezeigt: Eine Täuschungs­ge­fahr set­zt voraus, dass die Ausstat­tung des geschützten Erzeug­niss­es kennze­ich­nungskräftig ist 

Krüm­menswiler Försterkäse

(“beson­dere Form” iSv GUB/G­GA-Verord­nung, 17 III c; vgl. dazu auch BGE 135 III 446, Mal­te­sers, zum lauterkeit­srechtlichen Ausstat­tungss­chutz). Ein Holzreifen bei Käsen ist aber ein funk­tionales und kaum kennze­ich­nungskräftiges Element.