Das BGer hat mit Urteil vom 28. Juli 2008 entschieden, dass das Pflichtenheft, das bei der Eintragung einer Ursprungsbezeichnung in das Register nach GUB/GGA 13 und v.a. für den Schutzumfang der geschützten Ursprungsbezeichnung entscheidend ist (das Pflichtenheft beruht auf LwG 16 II b und gestützt darauf auf GUB/GGA 7),
“eher den Gehalt einer generell-abstrakten Regelung, die der Umsetzung im Einzelfall bedarf. Damit kann es, grundsätzlich gleich wie Verordnungen, vorfrageweise und unabhängig vom Ergebnis des Einspracheverfahrens, auf seine Gesetz- und Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden.”
Diese Frage stellte sich beim Pflichtenheft für die Herstellung der geschützten Käsesorte Gruyère. Die Herkunftsbezeichnung “Gruyère” war auf Gesuch der Interprofession du Gruyère (der Branchen- und Produzentenorganisation für Gruyère; vgl. die entsprechende Verordnung VBPO) und durch Verfügung des Bundesamts für Landwirtschaft als geschützte Ursprungsbezeichnung in das Register eingetragen worden.
Strittig war die Frage, ob der in der Käserei der Beschwerdeführer hergestellte Gruyère die Bezeichnung “Gruyère AOC” oder “Gruyère” bzw. “Greyerzer” tragen durfte, ob der betreffende Käse also den Anforderungen des Pflichtenhefts entsprach. Nach dem erwähnten Pflichtenheft muss die Milch zur Produktion des echten Gruyère AOC nämlich grundsätzlich “zweimal im Tag an die Käserei geliefert werden, und zwar sofort nach dem Melken…”. In der Käserei der Beschwerdeführer wurde die Milch indessen nur einmal täglich angeliefert. Zulässig war das laut dem Pflichtenheft nur in Ausnahmefällen.
Das BGer kam zum Schluss, dass das Pflichtenheft zulässig war. Pflichtenhefte dürfen strengere Qualitätsanforderungen stellen als das Lebensmittelrecht. Allerdings: Die Ausnahme der einmaligen Milchlieferung ist nach den Feststellungen der Vorinstanz im Kanton Bern in de facto die Regel. Es verstiesse deshalb gegen das Rechtsgleichheitsgebot, die Beschwerdeführer für ihre Praxis der einmaligen Milchlieferung zu sanktionieren, so dass deren Käserei trotz ihrer nur täglich nur einmaligen Milchbelieferung die Bezeichnung “Gruyère” usw. führen darf.