2C_816/2008: “Damassine” als AOC eintragbar

Die Asso­ci­a­tion inter­pro­fes­sion­nelle de la Damas­sine ersuchte erfol­gre­ich um Ein­tra­gung der Beze­ich­nung “Damas­sine” als geschützte Ursprungs­beze­ich­nung (Appel­la­tion d’o­rig­ine con­trôlée, AOC) für einen Obst­brand, der auss­chliesslich im Kan­ton Jura erzeugt und abge­füllt wird, wobei nur Früchte von Damas­sine-Bäu­men ver­wen­det wer­den sollen. Es gin­gen mehrere Ein­sprachen ein; Gril­lette, Domaine de Cressier SA zog die ihre vor BVer­wGer, erfol­g­los, und dann vor das BGer. Sie behauptete, im Kan­ton Neuen­burg Obst­brand unter der Beze­ich­nung “Damas­sine” zu pro­duzieren, was sie auf­grund der Ein­tra­gung “Damas­sine” als AOC in Zukun­ft nicht mehr könne. Das BGer weist die Beschw­erde ab.

Die Ein­tra­gung als geschützte Ursprungs­beze­ich­nung set­zt voraus, dass die zu schützende Beze­ich­nung und das Erzeug­nis einen engen Bezug zu dieser Region oder Ortschaft aufweisen, der durch steten Gebrauch während ein­er gewis­sen Zeit hergestellt wurde. Die Beze­ich­nung muss dadurch so bekan­nt sein, dass sie als indi­rek­ter Hin­weis auf die betr­e­f­fende Region bzw. den Ort wahrgenom­men wird. Die Beschw­erde­führerin bestritt, dass “Damas­sine” als tra­di­tionelle Beze­ich­nung iSv GUB/GGA 2 II einge­tra­gen wer­den könne, weil dieser für eine Pflau­men­sorte ste­he; ein geo­grapis­ch­er Bezug allein zum Kt. Jura beste­he nicht. Das BGer ver­weist hier auf die Aus­führun­gen der Vorin­stanzen, wonach “Damas­sine” als tra­di­tionelles Pro­dukt allein aus dem Kan­ton Jura stamme; die dor­tige Pro­duk­tion reiche über die Mitte des 20. Jahrhun­derts zurück. Zudem lag eine Mei­n­ung­sum­frage vor; die Mehrzahl der befragten Per­so­n­en ord­nete den Begriff “Damas­sine” einem Obst­brand aus dem Jura bzw. Kan­ton Jura zu. 

Auch der Hin­weis, auch ander­norts würde Damas­sine hergestellt, verf­ing nicht. Daraus, dass Damas­sine-Bäume auch ausser­halb des Kan­tons Jura zu find­en seien, sei nicht zu schliessen, dass auch dort tra­di­tionell ein ver­gle­ich­bar­er Obst­brand hergestellt werde. Zudem ver­bi­ete die Ein­tra­gung als AOC nicht, aus Damas­sine-Pflau­men Obst­band herzustellen; er dürfe lediglich nicht als “Damas­sine” beze­ich­net werden.

Auch eine Täuschungs­ge­fahr (vgl. GUB/GGA 4b I) lag nicht vor, weil Damas­sine-Pflau­men ausser­halb des Kon­textes des Obst­brands nicht mit “Damas­sine” beze­ich­net werden. 

Zulet­zt stand Art. 82 IV der Verord­nung des EDI über alko­holis­che Getränke der Ein­tra­gung nicht ent­ge­gen. Zwar verpflichtet diese Bes­tim­mung dazu, Obst­brände als “[Frucht]-Brand“zu beze­ich­nen, doch da die Damas­sine-Pflaume auch anders genan­nt werde, ste­he der Schutz von “Damas­sine” ein­er kor­rek­ten Beze­ich­nung nicht entgegen.