Die Association interprofessionnelle de la Damassine ersuchte erfolgreich um Eintragung der Bezeichnung “Damassine” als geschützte Ursprungsbezeichnung (Appellation d’origine contrôlée, AOC) für einen Obstbrand, der ausschliesslich im Kanton Jura erzeugt und abgefüllt wird, wobei nur Früchte von Damassine-Bäumen verwendet werden sollen. Es gingen mehrere Einsprachen ein; Grillette, Domaine de Cressier SA zog die ihre vor BVerwGer, erfolglos, und dann vor das BGer. Sie behauptete, im Kanton Neuenburg Obstbrand unter der Bezeichnung “Damassine” zu produzieren, was sie aufgrund der Eintragung “Damassine” als AOC in Zukunft nicht mehr könne. Das BGer weist die Beschwerde ab.
Die Eintragung als geschützte Ursprungsbezeichnung setzt voraus, dass die zu schützende Bezeichnung und das Erzeugnis einen engen Bezug zu dieser Region oder Ortschaft aufweisen, der durch steten Gebrauch während einer gewissen Zeit hergestellt wurde. Die Bezeichnung muss dadurch so bekannt sein, dass sie als indirekter Hinweis auf die betreffende Region bzw. den Ort wahrgenommen wird. Die Beschwerdeführerin bestritt, dass “Damassine” als traditionelle Bezeichnung iSv GUB/GGA 2 II eingetragen werden könne, weil dieser für eine Pflaumensorte stehe; ein geograpischer Bezug allein zum Kt. Jura bestehe nicht. Das BGer verweist hier auf die Ausführungen der Vorinstanzen, wonach “Damassine” als traditionelles Produkt allein aus dem Kanton Jura stamme; die dortige Produktion reiche über die Mitte des 20. Jahrhunderts zurück. Zudem lag eine Meinungsumfrage vor; die Mehrzahl der befragten Personen ordnete den Begriff “Damassine” einem Obstbrand aus dem Jura bzw. Kanton Jura zu.
Auch der Hinweis, auch andernorts würde Damassine hergestellt, verfing nicht. Daraus, dass Damassine-Bäume auch ausserhalb des Kantons Jura zu finden seien, sei nicht zu schliessen, dass auch dort traditionell ein vergleichbarer Obstbrand hergestellt werde. Zudem verbiete die Eintragung als AOC nicht, aus Damassine-Pflaumen Obstband herzustellen; er dürfe lediglich nicht als “Damassine” bezeichnet werden.
Auch eine Täuschungsgefahr (vgl. GUB/GGA 4b I) lag nicht vor, weil Damassine-Pflaumen ausserhalb des Kontextes des Obstbrands nicht mit “Damassine” bezeichnet werden.
Zuletzt stand Art. 82 IV der Verordnung des EDI über alkoholische Getränke der Eintragung nicht entgegen. Zwar verpflichtet diese Bestimmung dazu, Obstbrände als “[Frucht]-Brand“zu bezeichnen, doch da die Damassine-Pflaume auch anders genannt werde, stehe der Schutz von “Damassine” einer korrekten Bezeichnung nicht entgegen.