WEKO: Praxis zur Behinderung des Online-Handels bestätigt

Mit Ver­fü­gung vom 30. Juni 2014 hat die Wet­tbe­werb­skom­mis­sion (WEKO) eine ein­vernehm­liche Regelung zwis­chen Jura Elek­troap­pa­rate AG (Jura) und dem Sekre­tari­at der WEKO genehmigt und damit die gegen Jura laufende Unter­suchung abgeschlossen. In der ein­vernehm­lichen Regelung verpflichtet sich Jura im Sinne des Leit­entschei­des der WEKO zum Online-Han­del vom 11. Juli 2011 in Sachen Elec­trolux AG/V‑Zug AG (siehe hier) dazu, ihren zum selek­tiv­en Ver­trieb von Kaf­feemaschi­nen zuge­lasse­nen Ver­trieb­spart­nern den Verkauf über das Inter­net prinzip­iell zu gestatten.

Mit Bezug auf weit­ere Punk­te, konkret die von Jura prak­tizierte Beschränkung von Garantieleis­tun­gen sowie die Preis­poli­tik, hat die WEKO das Ver­fahren eingestellt. Die dies­bezüglich für eine unzuläs­sige Wet­tbe­werb­s­beschränkung anfänglich vorhan­de­nen Anhalt­spunk­te liessen sich im Laufe der Unter­suchung nicht erhärten.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: Medi­en­mit­teilung vom 16. Juli 2014 (HTML).