B‑7346/2009: “MUROLINO/MURINO” verwechselbar; Warengleichartigkeit

Das BVer­wGer hält die Wort­marken “Muri­no” und “Muroli­no” für ver­wech­sel­bar iSv MSchG 3 I c. Zwis­chen  “Klasse 19: Wärmedäm­mende, tra­gende Bauele­mente (nicht aus Met­all)” und “Klasse 19: Bau­ma­te­ri­alien, nicht aus Met­all, ins­beson­dere Ziegel­steine” beste­ht Waren­gle­ichar­tigkeit, so dass die Ver­wech­slungs­ge­fahr nach einem stren­gen Massstab zu prüfen ist. “Muroli­no” wird durch die Verkehrskreise zwar als “Mäuerchen” ver­standen und ist daher kennze­ich­nungss­chwach. Die Endung “-ino” hat wegen ihrer Häu­figkeit nur einen gerin­gen Ein­fluss auf die Kennze­ich­nungskraft. Sie ist hier (für “Muro”) aber wenig nahe­liegend, so dass “Muroli­no” doch einen gewis­sen Schutzum­fang geniesst. Daher:

Angesichts der grossen Auswahl an nicht-gängi­gen ital­ienis­chen Diminu­tiv­for­men wie muruc­cio, muro­lo usw. und der einen stren­gen Beurteilungs­massstab erheis­chen­den Wareniden­tität ist die Wider­spruchs­marke sog­ar in Anbe­tra­cht ihres erhe­blich eingeschränk­ten Schutzum­fangs vor ein­er der­art unmit­tel­baren Nachah­mung ihrer ungewöhn­lichen Diminu­tiv­bil­dung in Schutz zu nehmen.”