Das BVerwGer hält die Wortmarken “Murino” und “Murolino” für verwechselbar iSv MSchG 3 I c. Zwischen “Klasse 19: Wärmedämmende, tragende Bauelemente (nicht aus Metall)” und “Klasse 19: Baumaterialien, nicht aus Metall, insbesondere Ziegelsteine” besteht Warengleichartigkeit, so dass die Verwechslungsgefahr nach einem strengen Massstab zu prüfen ist. “Murolino” wird durch die Verkehrskreise zwar als “Mäuerchen” verstanden und ist daher kennzeichnungsschwach. Die Endung “-ino” hat wegen ihrer Häufigkeit nur einen geringen Einfluss auf die Kennzeichnungskraft. Sie ist hier (für “Muro”) aber wenig naheliegend, so dass “Murolino” doch einen gewissen Schutzumfang geniesst. Daher:
“Angesichts der grossen Auswahl an nicht-gängigen italienischen Diminutivformen wie muruccio, murolo usw. und der einen strengen Beurteilungsmassstab erheischenden Warenidentität ist die Widerspruchsmarke sogar in Anbetracht ihres erheblich eingeschränkten Schutzumfangs vor einer derart unmittelbaren Nachahmung ihrer ungewöhnlichen Diminutivbildung in Schutz zu nehmen.”