BGH-Urteil zur vergleichenden Werbung

Der BGH teilt mit, dass der u. a. für das Wet­tbe­werb­srecht zuständi­ge I. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs gestern die Abweisung ein­er Klage eines Par­fümher­stellers gegen einen Konkur­renten bestätigt hat (Urteil vom 6. Dezem­ber 2007 – I ZR 169/04). Die preis­gün­sti­gen Par­füms des Konkur­renten sollen Duf­tim­i­tate sein.

Aus der Medi­en­mit­teilung des BGH:

Die Klägerin, die hoch­preisige Par­füms bekan­nter Marken vertreibt, hat­te behauptet, die von den Beklagten ver­triebe­nen preiswerten Par­füm­pro­duk­te seien Imi­tate von Marken­par­füms. Außer­dem – so der Klagevor­trag – ver­wende die Beklagte für ihre Pro­duk­te Beze­ich­nun­gen, denen die ange­sproch­enen Verkehrskreise ent­nehmen kön­nten, welch­es bekan­nte Marken­par­füm durch das betr­e­f­fende Bil­lig­par­füm nachgeahmt werde. So sei beispiel­sweise “Icy Cold” als Hin­weis auf das Par­füm “Cool Water” von David­off und “Sun­set Boule­vard” als Hin­weis auf das Orig­i­nal­pro­dukt “Sun von Jil Sander” zu ver­ste­hen. Die Ver­wen­dung des Anfang­buch­stabens “J” bei “Jus­tice Blue” sei dahin zu deuten, dass es sich um die Nachah­mung eines Orig­i­nal­par­füms der Marke “JOOP!” han­dele. Die Klägerin hat darin eine unzuläs­sige ver­gle­ichende Wer­bung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 des Geset­zes gegen den unlauteren Wet­tbe­werb (UWG) gese­hen. Nach dieser Vorschrift han­delt unlauter, wer bei ein­er ver­gle­ichen­den Wer­bung eine Ware als Imi­ta­tion oder Nachah­mung ein­er unter einem geschützten Kennze­ichen ver­triebe­nen Ware darstellt. Die Vorin­stanzen hat­ten die u. a. auf Unter­las­sung gerichtete Klage abgewiesen.

Der Bun­des­gericht­shof hat die Revi­sion der Klägerin zurück­gewiesen. Bei den von den Beklagten ver­wen­de­ten Beze­ich­nun­gen han­dele es sich nach den rechts­fehler­freien Fest­stel­lun­gen des Beru­fungs­gerichts nicht um ver­gle­ichende Wer­bung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG. Die Ver­wen­dung bes­timmter Pro­duk­t­beze­ich­nun­gen sei zwar Wer­bung nach § 6 Abs. 1 UWG, weil sie zum Zwecke des Absatzes der betr­e­f­fend­en Pro­duk­te erfolge. Die Klägerin habe aber nicht nachgewiesen, dass die ange­sproch­enen Verkehrsteil­nehmer die Beze­ich­nun­gen der Beklagten in dem von der Klägerin behaupteten Sinne als Darstel­lung ein­er Imi­ta­tion oder Nachah­mung der Marken­pro­duk­te der Klägerin ver­stün­den. Wie das Beru­fungs­gericht fest­gestellt habe, sei End­ver­brauch­ern der “Code” nicht bekan­nt, mit dem sie die Beze­ich­nun­gen der Beklagten gle­ich­sam über­set­zen kön­nten. Als Adres­sat­en ein­er Imi­ta­tions­be­haup­tung kämen allerd­ings auch die Groß- und Zwis­chen­händler in Betra­cht. Auch wenn dieser Kreis die Anspielung auf die Orig­i­nal­pro­duk­te ver­ste­he, fehle es doch an der nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG zu fordern­den Deut­lichkeit der Imitationsbehauptung.”