EBK: Überarbeitetes Rundschreiben öffentliche Werbung

Die EBK hat am 27. Sep­tem­ber 2007 das über­ar­beite (an die neue Kollek­ti­van­lagege­set­zge­bung angepasste) Rund­schreiben “Öffentliche Wer­bung” angepasst. Keine öffentliche Wer­bung liegt vor, wenn sich die Wer­bung auss­chliesslich an qual­i­fizierte Anleger nach KAG (jet­zt auch ver­mö­gende Pri­vat­per­so­n­en) richtet. 

Inkraft­treten: 1. Okto­ber 2007