Die EBK hat am 27. September 2007 das überarbeite (an die neue Kollektivanlagegesetzgebung angepasste) Rundschreiben “Öffentliche Werbung” angepasst. Keine öffentliche Werbung liegt vor, wenn sich die Werbung ausschliesslich an qualifizierte Anleger nach KAG (jetzt auch vermögende Privatpersonen) richtet.
Inkrafttreten: 1. Oktober 2007