FINMA: Revidiertes Rundschreiben zum Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen

Die FINMA hat das bish­erige Rund­schreiben 2008/8 “Öffentliche Wer­bung kollek­tiv­er Kap­i­ta­lan­la­gen” total­re­v­i­diert und an die seit März dieses Jahres gel­tenden neuen Bes­tim­mungen des Kollek­ti­van­la­genge­set­zes und der ‑verord­nung angepasst.

Das neue Rund­schreiben 2013/9 “Ver­trieb kollek­tiv­er Kap­i­ta­lan­la­gen” konkretisiert, welche Tätigkeit­en als “Ver­trieb” i.S.v. Art. 3 KAG zu qual­i­fizieren sind. Zudem regelt es neu die Pflicht­en des Vertreters aus­ländis­ch­er kollek­tiv­er Kap­i­ta­lan­la­gen i.S.v. Art. 123 KAG.

Das neue Rund­schreiben tritt per 1. Okto­ber 2013 in Kraft.

Für weit­ere Infor­ma­tio­nen siehe Web­site FINMA.