Die FINMA hat das bisherige Rundschreiben 2008/8 “Öffentliche Werbung kollektiver Kapitalanlagen” totalrevidiert und an die seit März dieses Jahres geltenden neuen Bestimmungen des Kollektivanlagengesetzes und der ‑verordnung angepasst.
Das neue Rundschreiben 2013/9 “Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen” konkretisiert, welche Tätigkeiten als “Vertrieb” i.S.v. Art. 3 KAG zu qualifizieren sind. Zudem regelt es neu die Pflichten des Vertreters ausländischer kollektiver Kapitalanlagen i.S.v. Art. 123 KAG.
Das neue Rundschreiben tritt per 1. Oktober 2013 in Kraft.
Für weitere Informationen siehe Website FINMA.