FINMA: Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen / Kooperation mit ausländischen Behörden

Der Ver­trieb aus­ländis­ch­er kollek­tiv­er Kap­i­ta­lan­la­gen an nicht qual­i­fizierte Anleger bedarf ein­er Bewil­li­gung der FINMA; Voraus­set­zung ein­er solchen Bewil­li­gung ist u.a., dass zwis­chen der FINMA und der zuständi­gen aus­ländis­chen Auf­sichts­be­hörde eine “Vere­in­barung über Zusam­me­nar­beit und Infor­ma­tion­saus­tausch” beste­ht (Art. 120 Abs. 2 lit. e KAG).

Die FINMA hat nun mit der irischen Auf­sichts­be­hörde (Cen­tral Bank of Ire­land) eine solche Koop­er­a­tionsvere­in­barung abgeschlossen.

Weit­er kon­nte eine Vere­in­barung mit der franzö­sis­chen Auf­sichts­be­hörde (Autorité des Marchés Financiers AMF) aus dem Jahre 2000 bestätigt werden.

Für weit­ere Infor­ma­tio­nen siehe Web­site FINMA