Der Vertrieb ausländischer kollektiver Kapitalanlagen an nicht qualifizierte Anleger bedarf einer Bewilligung der FINMA; Voraussetzung einer solchen Bewilligung ist u.a., dass zwischen der FINMA und der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde eine “Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch” besteht (Art. 120 Abs. 2 lit. e KAG).
Die FINMA hat nun mit der irischen Aufsichtsbehörde (Central Bank of Ireland) eine solche Kooperationsvereinbarung abgeschlossen.
Weiter konnte eine Vereinbarung mit der französischen Aufsichtsbehörde (Autorité des Marchés Financiers AMF) aus dem Jahre 2000 bestätigt werden.
Für weitere Informationen siehe Website FINMA.