BGH: Unlautere Werbung mit Rabatt, wenn der Rabatt nur für vorrätige Ware gilt

Nach einem Urteil des BGH vom 10. Dezem­ber 2009 (I ZR 195/07) ist Wer­bung für einen Preis­nach­lass von 19% unlauter, wenn in der Wer­bung nicht ein­deutig darauf hingewiesen wird, dass der Rabatt nur für Ware gilt, die im Geschäft vor­rätig ist. Die Bedin­gun­gen für die Inanspruch­nahme ein­er Verkaufs­förderungs­mass­nahme müssen in der Wer­bung klar und ein­deutig angegeben werden.