Nach einem Urteil des BGH vom 10. Dezember 2009 (I ZR 195/07) ist Werbung für einen Preisnachlass von 19% unlauter, wenn in der Werbung nicht eindeutig darauf hingewiesen wird, dass der Rabatt nur für Ware gilt, die im Geschäft vorrätig ist. Die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmassnahme müssen in der Werbung klar und eindeutig angegeben werden.