Das Parlament hat in der Schlussabstimmung vom 20. März 2015 — gestützt auf den Bericht der WAK‑N vom 28. Januar 2014 zur Parlamentarischen Initiative Josiane Aubert vom 18. Juni 2010 “Schuldenprävention. Keine Werbung für Kleinkredite” (Geschäfts-Nr. 10.467) und auf die Stellungnahme des Bundesrats vom 2. April 2014 — den Entwurf einer Teilrevision des KKG (BBl 2015 2707) angenommen.
Das Anliegen der Parlamentarischen Initiative war ein noch ein Totalverbot von Werbung für Konsumkredite gewesen, im Rahmen des KKG oder — an sich naheliegender — im Rahmen des UWG. Die WAK‑N hatte in der Folge (14.5.2013) einen Vorentwurf (VE-KKG 36a) vorgelegt, der ein Verbot nur der Werbung in aggressiver Weise vorsah, wobei die Branche durch eine Konvention definieren sollte, wann Werbung “aggressiv” sei. Nach dem Vernehmlassungsverfahren (Abschluss am 30.9.2013) wurde sodann beschlossen, eine direkte Sanktion für Verstösse gegen das partielle Werbeverbot vorzusehen (E‑KKG 36b).
Der nun vorliegende Entwurf hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:
- Ausweitung des sachlichen Geltungsbereichs (E‑KKG 7 lit. f): Neu ist das KKG und damit das Verbot der aggressiven Werbung auch auf Kredite anwendbar, die in max. 4 Raten innert höchstens 12 Monaten zurückzuzahlen sind;
- Anpassung betr. die Kreditfähigkeitsprüfung (E‑KKG 31 I und III)
- Verbot aggressiver Werbung mit folgendem Wortlaut:
Art. 36a Aggressive Werbung
1 Für Konsumkredite darf nicht in aggressiver Weise geworben werden.
2 Die Kreditgeberinnen umschreiben in einer privatrechtlichen Vereinbarung in angemessener Weise, welche Werbung als aggressiv gilt.
3 Der Bundesrat regelt, welche Werbung als aggressiv gilt, wenn innert angemessener
Frist keine Vereinbarung zustande gekommen ist oder wenn er diese Vereinbarung für ungenügend erachtet.Art. 36b Strafbestimmung
Wer vorsätzlich gegen das Verbot der aggressiven Werbung verstösst, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.
Die Frist für das fakultative Referendum endet am 9. Juli 2015.