Aggressive Werbung für Konsumkredite (KKG 36a): laut Bundesrat ausreichend definiert

Art. 36a KKG, der seit dem 1. Jan­u­ar 2016 in Kraft ste­ht (wir haben berichtet), ver­bi­etet

aggres­sive” Wer­bung. Die nähere Umschrei­bung des Tatbe­stands obliegt dabei nach KKG 36a II den Kred­it­ge­berin­nen, die in ein­er pri­va­trechtlichen Vere­in­barung die Einzel­heit­en fes­tle­gen kön­nen. Der Bun­desrat war nur zu Detail­regelun­gen ermächtigt, wenn in ein­er angemesse­nen Frist keine genü­gende Branchen­vere­in­barung vorliegt.

In der Folge haben Mit­glieder des Ver­ban­des Schweiz­erisch­er Kred­it­banken und Finanzierungsin­sti­tute (VSKF), des Schweiz­erischen Leas­ingver­ban­des (SLV) und weit­ere Insti­tute eine Kon­ven­tion betr­e­f­fend Wer­beein­schränkun­gen und Präven­tion abgeschlossen, die am 1. Jan­u­ar 2016 in Kraft getreten ist. Der Bun­desrat hat nun beschlossen, diese Vere­in­barung als genü­gend zu betra­cht­en. Er sieht daher keine Ver­an­las­sung, die Def­i­n­i­tion aggres­siv­er Wer­bung im Kred­it­geschäft geset­zlich zu regeln.

Die Kon­ven­tion sieht zunächst fol­gende Grund­sätze für die Wer­bung (von Medi­um unab­hängig) vor:

a. Bei den Kon­sumenten soil nicht der Ein­druck erweckt wer­den, dass Kon­sumkred­ite beson­ders rasch und ohne Vor­nahme ein­er detail­lierten Kred­it­fähigkeit­sprü­fung erhältlich seien.
b. Junge Erwach­sene (Per­so­n­en, die unter 25 Jahre alt sind) sollen durch die Wer­bung für Pri­vatkred­ite nicht beson­ders ange­sprochen werden.
c. Auf Wer­bung für die Auf­nahme von Kon­sumkred­iten mit Argu­menten, die offen­sichtlich ökonomisch nicht sin­nvoll sind, ist zu verzichten.
d. Auf Wer­bung für die Auf­nahme von Kon­sumkred­iten zur Finanzierung kurzzeit­iger kost­spieliger Freizeitak­tiv­itäten, Feste etc. ist zu verzichten.
e. Auf auf­dringliche Verteilak­tio­nen von Werbe­mit­teln auf Strassen und Plätzen etc. ist zu verzichten. 

Diese Grund­sätze wer­den in der Kon­ven­tion mit Beispie­len konkretisiert. Die Kon­ven­tion sieht fern­er Präven­tion­s­mass­nah­men und Mass­nah­men zur Durch­set­zung der Grund­sätze vor. Ins­beson­dere verpflicht­en sich die teil­nehmenden Insti­tute, im Falle ein­er “fest­gestell­ten Mis­sach­tung” der Kon­ven­tion eine Kon­ven­tion­al­strafe bis CHF 100’000 an den VSKF bzw. den SLV zu bezahlen (wobei diese Fest­stel­lung wohl nicht nur durch Gerichte, son­dern auch die schweiz­erische Lauterkeit­skom­mis­sion erfol­gen kann; ganz klar ist die Kon­ven­tion hier nicht). Eine Busse nach KKG 36b ist darauf allerd­ings anzurechnen.