Art. 36a KKG, der seit dem 1. Januar 2016 in Kraft steht (wir haben berichtet), verbietet
“aggressive” Werbung. Die nähere Umschreibung des Tatbestands obliegt dabei nach KKG 36a II den Kreditgeberinnen, die in einer privatrechtlichen Vereinbarung die Einzelheiten festlegen können. Der Bundesrat war nur zu Detailregelungen ermächtigt, wenn in einer angemessenen Frist keine genügende Branchenvereinbarung vorliegt.
In der Folge haben Mitglieder des Verbandes Schweizerischer Kreditbanken und Finanzierungsinstitute (VSKF), des Schweizerischen Leasingverbandes (SLV) und weitere Institute eine Konvention betreffend Werbeeinschränkungen und Prävention abgeschlossen, die am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist. Der Bundesrat hat nun beschlossen, diese Vereinbarung als genügend zu betrachten. Er sieht daher keine Veranlassung, die Definition aggressiver Werbung im Kreditgeschäft gesetzlich zu regeln.
Die Konvention sieht zunächst folgende Grundsätze für die Werbung (von Medium unabhängig) vor:
a. Bei den Konsumenten soil nicht der Eindruck erweckt werden, dass Konsumkredite besonders rasch und ohne Vornahme einer detaillierten Kreditfähigkeitsprüfung erhältlich seien.
b. Junge Erwachsene (Personen, die unter 25 Jahre alt sind) sollen durch die Werbung für Privatkredite nicht besonders angesprochen werden.
c. Auf Werbung für die Aufnahme von Konsumkrediten mit Argumenten, die offensichtlich ökonomisch nicht sinnvoll sind, ist zu verzichten.
d. Auf Werbung für die Aufnahme von Konsumkrediten zur Finanzierung kurzzeitiger kostspieliger Freizeitaktivitäten, Feste etc. ist zu verzichten.
e. Auf aufdringliche Verteilaktionen von Werbemitteln auf Strassen und Plätzen etc. ist zu verzichten.
Diese Grundsätze werden in der Konvention mit Beispielen konkretisiert. Die Konvention sieht ferner Präventionsmassnahmen und Massnahmen zur Durchsetzung der Grundsätze vor. Insbesondere verpflichten sich die teilnehmenden Institute, im Falle einer “festgestellten Missachtung” der Konvention eine Konventionalstrafe bis CHF 100’000 an den VSKF bzw. den SLV zu bezahlen (wobei diese Feststellung wohl nicht nur durch Gerichte, sondern auch die schweizerische Lauterkeitskommission erfolgen kann; ganz klar ist die Konvention hier nicht). Eine Busse nach KKG 36b ist darauf allerdings anzurechnen.