Bundesrat begrüsst Verbot “aggressiver Werbung” für Kleinkredite; Geltungsbereich des KKG

Der Bun­desrat hat heute in ein­er Stel­lung­nahme zu ein­er Vor­lage der WAK‑N fest­ge­hal­ten, dass er das geplante Ver­bot aggres­siv­er Wer­bung für Kleinkred­ite begrüsst. Der Vorschlag geht auf die par­la­men­tarische Ini­tia­tive Aubert vom 18.06.2010 (10.467) zurück.

Aus der Medi­en­mit­teilung:

Die auf­grund ein­er par­la­men­tarischen Ini­tia­tive in die Wege geleit­ete Revi­sion des Kon­sumkred­it­ge­set­zes sieht vor, dass kün­ftig nicht mehr in aggres­siv­er Weise für Kon­sumkred­ite gewor­ben wer­den darf. Welche Wer­bung als aggres­siv gilt, soll durch die Branche sel­ber in ein­er Kon­ven­tion definiert wer­den. Falls die Selb­streg­ulierung scheit­ert, legt der Bun­desrat fest, was unter aggres­siv­er Wer­bung zu ver­ste­hen ist.

Der Bun­desrat unter­stützt die vorgeschla­gene Ein­schränkung der Wer­bung. Aggres­sive Werbe­meth­o­d­en fördern nach sein­er Ansicht unüber­legte Entschei­de sowie über­stürzte Verpflich­tun­gen und erhöhen das Risiko ein­er Über­schul­dung. Zudem laufen sie den Präven­tion­sanstren­gun­gen zuwider, welche die Kom­pe­ten­zen im Umgang mit Geld fördern wollen. Darüber hin­aus sollte nach Ansicht des Bun­desrates auch Wer­bung, die speziell Jugendliche und junge Erwach­sene anspricht und daher eben­falls als aggres­siv einzustufen ist, ver­boten werden. 

Im übri­gen spricht sich der Bun­desrat auch dafür aus, 

dass nur noch Kred­ite, die spätestens nach drei Monat­en zurück­gezahlt wer­den müssen, vom Gel­tungs­bere­ich des Kon­sumkred­it­ge­set­zes aus­geschlossen wer­den. Nach gel­ten­dem Recht sind auch Kred­ite, die in nicht mehr als vier Rat­en und spätestens nach zwölf Monat­en zurück­bezahlt wer­den müssen, dem Kon­sumkred­it­ge­setz nicht unter­stellt. Diese Aus­nahme erlaubt es in der Prax­is, Kred­ite sehr rasch zu vergeben, ohne dabei die finanziellen Ver­hält­nisse der Kon­sumentin oder des Kon­sumenten über­prüfen zu müssen. In Zukun­ft soll auf die Kred­it­fähigkeit­sprü­fung nur noch verzichtet wer­den kön­nen, wenn der Kred­it inner­halb von drei Monat­en zurück­bezahlt wer­den muss, da die Fol­gen des Kred­itver­trags für die Kon­sumentin oder den Kon­sument in diesem Fall gut abse­hbar sind. Schliesslich erachtet der Bun­desrat die vorgeschla­gene Pflicht des Kred­it­ge­bers, Kon­sumentin­nen und Kon­sumenten, die anlässlich des Kred­i­tantrags absichtlich falsche Angaben machen, an die Infor­ma­tion­sstelle für Kon­sumkred­it (IKO) zu melden, aus Grün­den des Daten­schutzes für prob­lema­tisch. Es genügt, der IKO zu melden, dass die Kred­itver­gabe ver­weigert wurde.