Widerrufsrecht bei Telefonverkäufen und Teilrevision des KKG am 1. Januar 2016 in Kraft

Der Bun­desrat hat das Wider­ruf­s­recht bei Tele­fon­verkäufen (aber nicht bei Einkäufen im Inter­net) von 14 Tagen auf den 1. Jan­u­ar 2016 in Kraft geset­zt. Gle­ichzeit­ig tritt eine Teil­re­vi­sion des KKG in Kraft, die aggres­sive Wer­bung für Kon­sumkred­ite ver­bi­etet und den Gel­tungs­bere­ich des KKG aus­dehnt (siehe Medi­en­mit­teilung).

Nach gel­ten­dem OR beste­ht ein Wider­ruf­s­recht von sieben Tagen bei Haustürgeschäften und ähn­lichen Verträ­gen. Das OR wird nun entsprechend angepasst. Die Wider­rufs­frist von 14 Tagen wird nicht nur für Tele­fon­verkäufe gel­ten, son­dern auch für Haustür- und ähn­liche Geschäfte.

Durch die Teil­re­vi­sion des KKG (dazu swiss­blawg vom 8. April 2015 und vom 2. April 2014) wird aggres­sive Wer­bung für Kon­sumkred­ite ver­boten, bei Busse bis CHF 100’000. Die Def­i­n­i­tion aggres­siv­er Wer­bung bleibt vor­läu­fig der Kred­it­branche über­lassen. Fern­er wird der Gel­tungs­bere­ich des KKG aus­gedehnt. Ausgenom­men sind nur noch “Expresskred­ite”, die spätestens nach drei Monat­en zurück­gezahlt wer­den müssen. Mit ein­er weit­eren Änderung soll die Qual­ität der Kred­it­fähigkeit­sprü­fung verbessert werden.