Teilrevision der PBV in Kraft per 1.7.2015 — u.a. “Button”-Lösung für bestimmte Dienstleistungen

Per 1. Juli 2015 ist eine Teil­re­vi­sion der Preis­bekan­nt­gabeverord­nung (PBV) in Kraft getreten. Die Änderun­gen betr­e­f­fen fol­gende Punkte:

  • Art. 10 Abs. 2: geson­derte Angabe der Kurtaxen 
  • Art. 11a: Art und Weise der mündlichen Preis­bekan­nt­gabe bei Mehrwertdiensten 
  • Art. 11abis: Art und Weise der schriftlichen Preis­bekan­nt­gabe bei Mehrwertdiensten 
  • Art. 13a Abs. 3 und 4: Preis­bekan­nt­gabe in der Wer­bung für Mehrw­ert­di­en­ste im Fernmeldebereich 
  • (Art. 21)

Mit dem neuen Art. 11abis wird für Dien­stleis­tun­gen nach Art. 10 Abs. 1 lit. q PBV (Informations‑, Beratungs‑, Ver­mark­tungs- und Gebührenteilungs­di­en­ste) u.a. eine sog. “Button”-Lösung einge­führt. Nach bish­erigem Recht waren die Kosten für die Inanspruch­nahme von Mehrw­ert­di­en­sten im e‑Commerce in gut sicht­bar­er und deut­lich les­bar­er Schrift bekan­ntzugeben. Nach rev­i­diertem Recht muss die Preis­bekan­nt­gabe jedoch unmit­tel­bar auf der Schalt­fläche erfol­gen hat, mit welch­er das Ange­bot angenom­men wird (Bestä­ti­gungs- oder Okay-Feld), oder — u.U.! — in deren unmit­tel­baren Nähe.

Aus den Erläuterungen:

[…] Die Preis­bekan­nt­gabe hat unmit­tel­bar auf der Schalt­fläche zu erfol­gen, auf der das Ange­bot angenom­men wird (auf dem sog. Bestä­ti­gungs- oder Okay-Feld). Damit kön­nen die Kostenpflichtigkeit und der Preis des Ange­botes auch dann zur Ken­nt­nis genom­men wer­den, wenn man über Wer­bung auf dem Mobil­tele­fon für weit­ere Infor­ma­tio­nen auf eine Inter­net­seite ver­wiesen wird. Drückt man dort bei gewis­sen Anbi­etern auf das Okay-Feld, riskiert man anson­sten ein kostenpflichtiges Abon­nement abzuschliessen, das man nicht will. […]

Buch­stabe b sieht […] als Alter­na­tive zu Buch­stabe a ausser­dem vor, dass der Preis auch in unmit­tel­bar­er Nähe des Okay-Feldes angegeben wer­den darf, wenn auf dieser Schalt­fläche selb­st der Hin­weis “zahlungspflichtig bestellen” oder eine entsprechende For­mulierung ange­bracht ist. Eine analoge For­mulierung wäre beispiel­sweise “ent­geltlich bestellen”. Auch hier gilt die Anforderung, dass der Preis gut sicht­bar und deut­lich les­bar angegeben wer­den muss.

 Vgl. dazu auch die Aus­führun­gen von Lukas Bühlmann und von
Mar­tin Steiger.