Per 1. Juli 2015 ist eine Teilrevision der Preisbekanntgabeverordnung (PBV) in Kraft getreten. Die Änderungen betreffen folgende Punkte:
- Art. 10 Abs. 2: gesonderte Angabe der Kurtaxen
- Art. 11a: Art und Weise der mündlichen Preisbekanntgabe bei Mehrwertdiensten
- Art. 11abis: Art und Weise der schriftlichen Preisbekanntgabe bei Mehrwertdiensten
- Art. 13a Abs. 3 und 4: Preisbekanntgabe in der Werbung für Mehrwertdienste im Fernmeldebereich
- (Art. 21)
Mit dem neuen Art. 11abis wird für Dienstleistungen nach Art. 10 Abs. 1 lit. q PBV (Informations‑, Beratungs‑, Vermarktungs- und Gebührenteilungsdienste) u.a. eine sog. “Button”-Lösung eingeführt. Nach bisherigem Recht waren die Kosten für die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten im e‑Commerce in gut sichtbarer und deutlich lesbarer Schrift bekanntzugeben. Nach revidiertem Recht muss die Preisbekanntgabe jedoch unmittelbar auf der Schaltfläche erfolgen hat, mit welcher das Angebot angenommen wird (Bestätigungs- oder Okay-Feld), oder — u.U.! — in deren unmittelbaren Nähe.
- Text der Änderungen
- Erläuterungen des Seco
- Übersicht über die Änderungen mit Beispielen für zulässige und für unzulässige Schaltflächen
Aus den Erläuterungen:
[…] Die Preisbekanntgabe hat unmittelbar auf der Schaltfläche zu erfolgen, auf der das Angebot angenommen wird (auf dem sog. Bestätigungs- oder Okay-Feld). Damit können die Kostenpflichtigkeit und der Preis des Angebotes auch dann zur Kenntnis genommen werden, wenn man über Werbung auf dem Mobiltelefon für weitere Informationen auf eine Internetseite verwiesen wird. Drückt man dort bei gewissen Anbietern auf das Okay-Feld, riskiert man ansonsten ein kostenpflichtiges Abonnement abzuschliessen, das man nicht will. […]
Buchstabe b sieht […] als Alternative zu Buchstabe a ausserdem vor, dass der Preis auch in unmittelbarer Nähe des Okay-Feldes angegeben werden darf, wenn auf dieser Schaltfläche selbst der Hinweis “zahlungspflichtig bestellen” oder eine entsprechende Formulierung angebracht ist. Eine analoge Formulierung wäre beispielsweise “entgeltlich bestellen”. Auch hier gilt die Anforderung, dass der Preis gut sichtbar und deutlich lesbar angegeben werden muss.
Vgl. dazu auch die Ausführungen von Lukas Bühlmann und von
Martin Steiger.