BGH: Grenzen humorvoller vergleichender Werbung

Der I. Zivilse­n­at des BGH hat seine Recht­sprechung zu humor­vollen Wer­bev­er­gle­ichen präzisiert (I ZR 134/07). Ein Werbespot der TAZ, der auf Kosten der Bild-Zeitung ging, ist nach dem Urteil des BGH zulässig: 

Für die Beurteilung der Zuläs­sigkeit eines Wer­bev­er­gle­ichs ist — so der Bun­des­gericht­shof — auf die mut­maßliche Wahrnehmung eines durch­schnit­tlich informierten, aufmerk­samen und ver­ständi­gen Durch­schnittsver­brauch­ers abzustellen, der zunehmend an pointierte Aus­sagen in der Wer­bung gewöh­nt ist. Eine humor­volle oder iro­nis­che Anspielung auf einen Mit­be­wer­ber oder dessen Pro­duk­te stelle daher erst dann eine unzuläs­sige Her­ab­set­zung dar, wenn sie den Mit­be­wer­ber dem Spott oder der Lächer­lichkeit preis­gebe oder von den Adres­sat­en der Wer­bung wörtlich und damit ernst genom­men und daher als Abw­er­tung ver­standen werde. Der Werbespot der Beklagten ist nach Auf­fas­sung des Bun­des­gericht­shofs danach nicht als wet­tbe­werb­swidrig anzuse­hen. Er bringe lediglich zum Aus­druck, dass die TAZ “nicht für jeden” sei, also nicht den Mas­sen­geschmack anspreche. Der durch­schnit­tliche Zuschauer erkenne, dass es sich bei der Darstel­lung um eine humor­volle Über­spitzung han­dele, mit der die Aufmerk­samkeit der Wer­bead­res­sat­en geweckt und nicht die BILD-Zeitung oder deren Leser­schaft pauschal abgew­ertet wer­den solle.”