A‑5814/2010: „Zweikomponten-Cocktails“ können Alcopops sein

Nach dem BVGer gilt ein „Zweikom­pon­ten-Cock­tail“ aus Öster­re­ich als Alcopop (Urteil A‑5814/2010 vom 8. Juli 2011; noch nicht pub­liziert). Es hat die Beschw­erde eines Unternehmens abgewiesen, dass dieses Getränk in die Schweiz importieren möchte. Bei den fünf Cock­tail­sorten sind der Schnaps und der dazuge­hörige Frucht­saft sep­a­rat in zwei miteinan­der ver­bun­dene Dosen abge­füllt; mit­geliefert wird auch ein Shak­er. Die Richter kamen nach ein­er Degus­ta­tion der ver­schiede­nen Drinksets – jew­eils mit und ohne Eis – zu dem Schluss, dass das fer­tig gemis­chte Getränk süss genug ist, um den Alko­holgeschmack zu überdeck­en, weshalb es der Kat­e­gorie „Alcopops“ unterfällt.

Alcopops sind gemäss Alko­holge­setz kon­sum­fer­tig gemis­chte süsse gebran­nte Wass­er mit einem Alko­holanteil von weniger als 15 Prozent und min­destens 50 Gramm Zuck­er pro Liter (Art. 23bis Abs. 2bis AlkG). Als „kon­sum­fer­tig gemis­cht“ müssen nach Ansicht des BVGer auch Getränke gel­ten, die wie hier als vor­bere­it­ete Kom­po­nen­ten zum Mis­chen in ein­er gemein­samen Ver­pack­ung verkauft wer­den. Eine andere Zweckbes­tim­mung, als die bei­den Flüs­sigkeit­en im mit­geliefer­ten Shak­er zu mis­chen, gebe es schlichtweg nicht. Auf Alco­pos wird eine Son­der­s­teuer von 300 Prozent aus Grün­den des Jugend­schutzes erhoben, weil sie ins­beson­dere den Geschmack junger Kon­sumenten treffen.

Nach­trag vom 8. August 2011: Das Urteil wurde zwis­chen­zeitlich veröf­fentlicht und kann hier abgerufen werden.