Nach dem BVGer gilt ein „Zweikomponten-Cocktail“ aus Österreich als Alcopop (Urteil A‑5814/2010 vom 8. Juli 2011; noch nicht publiziert). Es hat die Beschwerde eines Unternehmens abgewiesen, dass dieses Getränk in die Schweiz importieren möchte. Bei den fünf Cocktailsorten sind der Schnaps und der dazugehörige Fruchtsaft separat in zwei miteinander verbundene Dosen abgefüllt; mitgeliefert wird auch ein Shaker. Die Richter kamen nach einer Degustation der verschiedenen Drinksets – jeweils mit und ohne Eis – zu dem Schluss, dass das fertig gemischte Getränk süss genug ist, um den Alkoholgeschmack zu überdecken, weshalb es der Kategorie „Alcopops“ unterfällt.
Alcopops sind gemäss Alkoholgesetz konsumfertig gemischte süsse gebrannte Wasser mit einem Alkoholanteil von weniger als 15 Prozent und mindestens 50 Gramm Zucker pro Liter (Art. 23bis Abs. 2bis AlkG). Als „konsumfertig gemischt“ müssen nach Ansicht des BVGer auch Getränke gelten, die wie hier als vorbereitete Komponenten zum Mischen in einer gemeinsamen Verpackung verkauft werden. Eine andere Zweckbestimmung, als die beiden Flüssigkeiten im mitgelieferten Shaker zu mischen, gebe es schlichtweg nicht. Auf Alcopos wird eine Sondersteuer von 300 Prozent aus Gründen des Jugendschutzes erhoben, weil sie insbesondere den Geschmack junger Konsumenten treffen.
Nachtrag vom 8. August 2011: Das Urteil wurde zwischenzeitlich veröffentlicht und kann hier abgerufen werden.