Im Kanton Genf bezweckte die X. GmbH unter anderem die Führung von Detailhandelsbetrieben mit Tankstellen (BGer. 2C_886/2012 vom 29. Juni 2013). Die X. GmbH schloss mit einer anderen GmbH einen Vertrag betreffend die Betriebsüberlassung von zwei Tankstellen ab (“contrat de sous-gérance”), wobei sie sich verpflichtete, Arbeitsverträge nur mit ihren Geschäftsführern und deren Familienmitgliedern oder Partnern (“concubins”) abzuschliessen.
In der Folge wurden die Tankstellen- und Ladenbetriebe durch das Arbeitsinspektorat kontrolliert. Dieses stellte fest, dass an Sonn- und Feiertagen ohne Bewilligung gearbeitet wurde, wobei jedoch lediglich enge Familienmitglieder von Geschäftsführern der X. GmbH beschäftigt waren. Das Arbeitsinspektorat stellte sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dass das Arbeitsgesetz auf die Betriebe anwendbar sei und deshalb Sonn- und Feiertagsarbeit nur hinsichtlich des eigentlichen Tankstellenbetriebes erlaubt gewesen wäre.
Die X. GmbH argumentierte demgegenüber im Wesentlichen, dass es sich um Familienbetriebe handle, die vom Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes ausgenommen seien. Gemäss Art. 4 Abs. 1 ArG ist das Arbeitsgesetz nicht auf Betriebe anwendbar, in denen lediglich der
Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des
Betriebsinhabers, seine Verwandten in auf- und absteigender Linie und
deren Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner sowie seine
Stiefkinder tätig sind.
Das Bundesgericht schützte die Rechtsauffassung des Arbeitsinspektorates und hielt fest, dass das Gesetz nicht näher umschreibe, wer als Betriebsinhaber i.S.v. Art. 4 ArG zu gelten habe. Das höchste Gericht schloss sich der Lehrmeinung an, wonach als Betriebsinhaber diejenige Person zu verstehen ist, welcher der Betrieb gehört und die diesen auch leitet (E. 3.3). Damit ein Betrieb unter den engen Anwendungsbereich der Ausnahmebestimmung von Art. 4 ArG falle, müsse der Betriebsinhaber selber in einem familienrechtlichen Verhältnis zu den Arbeitnehmern stehen. Da zu juristischen Personen kein familienrechtliches Verhältnis bestehen könne, könnten sie auch nicht als Betriebsinhaber i.S.v. Art. 4 ArG gelten (E. 3.4). Anonsten bestehe gemäss Bundesgericht die Gefahr, dass im Handelsregister beliebig viele Personen als geschäftsführende Gesellschafter eingetragen würden, so dass mit jedem neuen Eintrag eine weitere Familie vom Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes ausgenommen wäre (E. 3.4).
Der Leitentscheid wurde durch zwei weitere Entscheide vom Bundesgericht bestätigt (BGer. 2C_1126/2012 vom 29. Juni 2013, E. 4 und 2C_129/2013 vom 1. Juli 2013, E. 3).