1C_640/2015: Après-Ski im Bolgen Plaza in Davos nur noch bis 19.00 Uhr erlaubt

Im Urteil vom 20. Sep­tem­ber 2016 musste sich das BGer mit der Frage beschäfti­gen, ob das in der Land­wirtschaft­szone liegende Restau­rant Bol­gen Plaza in Davos über eine recht­skräftige Bewil­li­gung für den Betrieb bis 23.00 Uhr ver­fügt. Bed­ingt durch ein Urteil des BGer aus dem Jahr 2012 beschränk­te der Kleine Lan­drat der Gemeinde Davos die Öff­nungszeit­en des Bol­gen Plaza auf die Zeit von 10.00 bis 23.00 Uhr. Gegen diesen Beschluss führte der benach­barte Stock­w­erkeigen­tümer A. Beschw­erde beim Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons Graubün­den und beantragte u.a., dass die Betrieb­szeit­en für den Restaurant‑, Après-Ski- und Bar­be­trieb generell nur bis 19.00 Uhr zu bewil­li­gen seien. Nach­dem das Ver­wal­tungs­gericht die Beschw­erde abwies, gelangte A. an das BGer, welch­es den Entscheid der Vorin­stanz aufhebt.

Zunächst prüft das BGer, ob die stre­it­ige Nutzung recht­skräftig bewil­ligt wurde und daher Bestandess­chutz geniesst. Das BGer führt aus, dass sich die Nutzung als Restau­ra­tions­be­trieb auf eine recht­skräftige Aus­nah­me­be­wil­li­gung i.S.v. Art. 24 RPG (Raum­pla­nungs­ge­setz; SR 700) aus dem Jahr 1995 stütze. Indessen enthalte die dama­lige Bewil­li­gung keine nähere Umschrei­bung der Nutzung, ins­beson­dere in zeitlich­er Hin­sicht. Eine Ausle­gung der Bewil­li­gung ergebe, dass mit der Bewil­li­gung nur eine Nutzung autorisiert wor­den sei, welche einen Bezug zum Win­ter­sport aufweise.

Sodann unter­sucht das BGer, ob die stre­it­ige Nutzung des Bol­gen Plaza bis 23.00 Uhr einen Kon­nex zum Win­ter­sport hat. Das BGer verneint den Kon­nex mit der fol­gen­den Begründung:

Die meis­ten Besuch­er des Bol­genare­als fahren tagsüber Ski oder Snow­board. Sie kön­nen sich mit­tags im Restau­rant Bol­gen Plaza verpfle­gen und dadurch ver­mei­den, das Bol­genare­al (in den schw­er­fäl­li­gen Skistiefeln) ver­lassen zu müssen. […] Per­so­n­en, die noch abends, auf beleuchteten Anla­gen, Ski oder Snow­board fahren wollen, sind für den Sport — und nicht zum Aben­dessen — auf dem Bol­genare­al. Allen­falls kön­nen sie das Bedürf­nis haben, sich zwis­chen den Fahrten mit einem war­men Getränk aufzuwär­men. Dage­gen sind sie nicht auf ein Speis­er­estau­rant in der unmit­tel­baren Umge­bung angewiesen, noch dazu in der Grösse eines Bol­gen Plaza. Es ist deshalb davon auszuge­hen, dass sich das Gas­tronomie- und Unter­hal­tungsange­bot des Bol­gen Plaza nach 19 Uhr an das all­ge­meine Pub­likum richtet und keinen Bezug mehr zum Win­ter­sportzen­trum aufweist. Diese Nutzung ist aber nicht stan­dort­ge­bun­den und damit nicht nach Art. 24 RPG bewil­li­gungs­fähig […] (E. 5.4.). 

Das BGer hält es immer­hin für möglich, während den Abendöff­nungszeit­en der Skisportan­la­gen einen Raum zur Ver­fü­gung zu stellen, in welchem sich Ski- und Snow­boar­fahrer aufwär­men und etwas trinken kön­nen. Hier­vor müsse von den Betreibern aber ein Konzept aus­gear­beit­et und ein Bauge­such ein­gere­icht werden.

Vgl. auch die Berichter­stat­tung in der NZZ vom 18.10.2016.