Im Urteil vom 20. September 2016 musste sich das BGer mit der Frage beschäftigen, ob das in der Landwirtschaftszone liegende Restaurant Bolgen Plaza in Davos über eine rechtskräftige Bewilligung für den Betrieb bis 23.00 Uhr verfügt. Bedingt durch ein Urteil des BGer aus dem Jahr 2012 beschränkte der Kleine Landrat der Gemeinde Davos die Öffnungszeiten des Bolgen Plaza auf die Zeit von 10.00 bis 23.00 Uhr. Gegen diesen Beschluss führte der benachbarte Stockwerkeigentümer A. Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte u.a., dass die Betriebszeiten für den Restaurant‑, Après-Ski- und Barbetrieb generell nur bis 19.00 Uhr zu bewilligen seien. Nachdem das Verwaltungsgericht die Beschwerde abwies, gelangte A. an das BGer, welches den Entscheid der Vorinstanz aufhebt.
Zunächst prüft das BGer, ob die streitige Nutzung rechtskräftig bewilligt wurde und daher Bestandesschutz geniesst. Das BGer führt aus, dass sich die Nutzung als Restaurationsbetrieb auf eine rechtskräftige Ausnahmebewilligung i.S.v. Art. 24 RPG (Raumplanungsgesetz; SR 700) aus dem Jahr 1995 stütze. Indessen enthalte die damalige Bewilligung keine nähere Umschreibung der Nutzung, insbesondere in zeitlicher Hinsicht. Eine Auslegung der Bewilligung ergebe, dass mit der Bewilligung nur eine Nutzung autorisiert worden sei, welche einen Bezug zum Wintersport aufweise.
Sodann untersucht das BGer, ob die streitige Nutzung des Bolgen Plaza bis 23.00 Uhr einen Konnex zum Wintersport hat. Das BGer verneint den Konnex mit der folgenden Begründung:
Die meisten Besucher des Bolgenareals fahren tagsüber Ski oder Snowboard. Sie können sich mittags im Restaurant Bolgen Plaza verpflegen und dadurch vermeiden, das Bolgenareal (in den schwerfälligen Skistiefeln) verlassen zu müssen. […] Personen, die noch abends, auf beleuchteten Anlagen, Ski oder Snowboard fahren wollen, sind für den Sport — und nicht zum Abendessen — auf dem Bolgenareal. Allenfalls können sie das Bedürfnis haben, sich zwischen den Fahrten mit einem warmen Getränk aufzuwärmen. Dagegen sind sie nicht auf ein Speiserestaurant in der unmittelbaren Umgebung angewiesen, noch dazu in der Grösse eines Bolgen Plaza. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich das Gastronomie- und Unterhaltungsangebot des Bolgen Plaza nach 19 Uhr an das allgemeine Publikum richtet und keinen Bezug mehr zum Wintersportzentrum aufweist. Diese Nutzung ist aber nicht standortgebunden und damit nicht nach Art. 24 RPG bewilligungsfähig […] (E. 5.4.).
Das BGer hält es immerhin für möglich, während den Abendöffnungszeiten der Skisportanlagen einen Raum zur Verfügung zu stellen, in welchem sich Ski- und Snowboarfahrer aufwärmen und etwas trinken können. Hiervor müsse von den Betreibern aber ein Konzept ausgearbeitet und ein Baugesuch eingereicht werden.
Vgl. auch die Berichterstattung in der NZZ vom 18.10.2016.