Der Bundesrat hat am 2. September 2015 die Vernehmlassung für eine Teilrevision der Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren
(“Swissmade-Verordnung”) eröffnet. Ziel ist die Anpassung der Verordnung an die Swissness”-Gesetzgebung. Die Vernehmlassungsfrist endet am 2. Dezember 2015.
Dem Bericht zufolge werden mit der Revision folgende Punkte präzisiert:
- Der Verordnungsentwurf stellt für die Definition einer Schweizer Uhr neu auf die Uhr als Ganzes (Endprodukt) ab: Mindestens 60 Prozent der
Herstellungskosten einer Uhr müssen in der Schweiz anfallen. Das entspricht den allgemeinen «Swissness»-Kriterien für Industrieprodukte
(Artikel 48c Absatz 1 des Markenschutzgesetzes [MSchG]4). Bisher wurde bei der Definition der Schweizer Uhr einzig auf das Uhrwerk abgestellt.- Das Uhrwerk spielt weiterhin eine bedeutende Rolle. Nach wie vor müssen Bestandteile aus schweizerischer Fabrikation mindestens 50 Prozent des Wertes des Uhrwerks ausmachen. Zudem gilt auch für ein Uhrwerk, dass mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen müssen.
- Im Weiteren sieht der Verordnungsentwurf vor, dass auch die technische Entwicklung der Uhr sowie des Uhrwerks in der Schweiz vorgenommen werden muss. Dieses Erfordernis tritt zu dem bereits in der geltenden Verordnung geforderten Zusammensetzen und zur Endkontrolle der Uhr bzw. des Uhrwerks in der Schweiz hinzu.
- Der Uhrenbegriff wird im Verordnungsentwurf erweitert, damit er auch Smartwatches umfasst. Smartwatches sollen gegenüber herkömmlichen Uhren hinsichtlich “Swiss made” nicht begünstigt werden.
Zudem definiert der Verordnungsentwurf neu, was unter dem Zusammensetzen des Uhrwerks in der Schweiz zu verstehen ist.
Im übrigen gilt die MSchV auch für Uhren und Uhrwerke.