Der Bundesrat hat am 23. November 2016 hat der Bundesrat die “Swiss made”-Verordnung für Kosmetika (V über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für kosmetische Mittel ) auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt (vgl. die Medienmitteilung).
Die “Swiss made”-Verordnung für Kosmetika präzisiert die “Swissness”-Gesetzgebung (vgl. dazu u.a. diesen früheren Beitrag) für die Kosmetikbranche. Die schweizerische Herkunftsangabe ist nur zulässig, wenn nicht nur mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten, sondern auch mindestens 80 Prozent der Kosten für die Forschung und Entwicklung sowie für die Fertigung in der Schweiz anfallen. Überdies müssen bei bestimmte Tätigkeiten, die für die Qualität eines kosmetischen Mittels besonders relevant sind, zwingend in der Schweiz vorgenommen sein.
Das IGE hat Erläuterungen zur “Swiss made”-Verordnung für Kosmetika veröffentlicht.