Swiss made”-Verordnung für Uhren tritt per 1.1.2017 in Kraft

Die “Swiss made”-Verordnung für Uhren (Verord­nung über die Benützung des Schweiz­er Namens für Uhren) definiert die Voraus­set­zun­gen für die Benützung des Schweiz­er Namens für Uhren. Im Zuge der Swiss­ness-Geset­zge­bung wird nun auch die Swiss-made-Verord­nung rev­i­diert. Der Bun­desrat hat die rev­i­dierte Verord­nung nun ver­ab­schiedet und auf den 1. Jan­u­ar 2017 — zusam­men mit den übri­gen Swiss­ness-Revi­sio­nen — in Kraft geset­zt. Aus der Medi­en­mit­teilung:

 Für eine Uhr als Ganzes (End­pro­dukt) müssen kün­ftig min­destens 60 Prozent der Her­stel­lungskosten in der Schweiz anfall­en — anders als bish­er, wo einzig auf das Uhrw­erk abgestellt wurde. Das Uhrw­erk bleibt aber wichtig, denn min­destens die Hälfte seines Wertes muss aus Bestandteilen schweiz­erisch­er Fab­rika­tion beste­hen und min­destens 60 Prozent sein­er Her­stel­lungskosten müssen in der Schweiz anfall­en. Auch die tech­nis­che Entwick­lung ein­er “Swiss made”-Uhr sowie eines “Swiss made”-Uhrwerks muss kün­ftig in der Schweiz erfol­gen. Und damit im Zuge der neusten tech­nol­o­gis­chen Entwick­lun­gen auch sog. “Smart­watch­es” von der “Swiss made”-Verordnung für Uhren erfasst wer­den, wird der Uhren­be­griff entsprechend erweitert. 

Als Über­gangsregelung kön­nen bis am 31. Dezem­ber 2018 Uhren­schalen und Uhrengläs­er von der Berech­nung der Her­stel­lungskosten aus­geschlossen wer­den, sofern es sich dabei um Schalen und Gläs­er han­delt, die bere­its bei Inkraft­treten der “Swiss made”-Verordnung für Uhren an Lager gehal­ten werden.