Die “Swiss made”-Verordnung für Uhren (Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren) definiert die Voraussetzungen für die Benützung des Schweizer Namens für Uhren. Im Zuge der Swissness-Gesetzgebung wird nun auch die Swiss-made-Verordnung revidiert. Der Bundesrat hat die revidierte Verordnung nun verabschiedet und auf den 1. Januar 2017 — zusammen mit den übrigen Swissness-Revisionen — in Kraft gesetzt. Aus der Medienmitteilung:
Für eine Uhr als Ganzes (Endprodukt) müssen künftig mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen — anders als bisher, wo einzig auf das Uhrwerk abgestellt wurde. Das Uhrwerk bleibt aber wichtig, denn mindestens die Hälfte seines Wertes muss aus Bestandteilen schweizerischer Fabrikation bestehen und mindestens 60 Prozent seiner Herstellungskosten müssen in der Schweiz anfallen. Auch die technische Entwicklung einer “Swiss made”-Uhr sowie eines “Swiss made”-Uhrwerks muss künftig in der Schweiz erfolgen. Und damit im Zuge der neusten technologischen Entwicklungen auch sog. “Smartwatches” von der “Swiss made”-Verordnung für Uhren erfasst werden, wird der Uhrenbegriff entsprechend erweitert.
Als Übergangsregelung können bis am 31. Dezember 2018 Uhrenschalen und Uhrengläser von der Berechnung der Herstellungskosten ausgeschlossen werden, sofern es sich dabei um Schalen und Gläser handelt, die bereits bei Inkrafttreten der “Swiss made”-Verordnung für Uhren an Lager gehalten werden.