A‑6038/2008 + A‑6047/2008: Schutz des Vertrauens von COOP in eine frühere und gegen eine neue Verfügung der EStV betr Superpunkte/MwSt.

Das BVer­wGer heisst eine Beschw­erde von Coop gegen die EStV gut. Die EStV hat­te Mehrw­ert­s­teuer­nach­forderun­gen gestellt, weil die Super­punk­te aus Käufen bei Coop* ein­er­seits zum reduzierten (v.a. Lebens­mit­tel) und ander­seits zum nor­malen Steuer­satz stammten, die Prämien jedoch fast auss­chliesslich zum Nor­mal­satz steuer­bar seien. Coop wandte dage­gen ein, zwis­chen dem ursprünglichen Kauf und der Ein­lö­sung der Prämien beste­he kein Zusam­men­hang, weshalb die Aufrech­nung der Steuer­satzd­if­feren­zen unterbleiben müsse. 

Das BVer­wGer fol­gt zwar dieser Auf­fas­sung; der Erstkauf und die spätere Ein­lö­sung der Punk­te seien jew­eils eigen­ständi­ge mehrw­ert­s­teuer­liche Vorgänge. Indessen enthiel­ten die Verkauf­spreise kalku­la­torisch die Preise für die „unent­geltlich“ abgegebe­nen Prämien. Coop habe aber die Steuer auf der Prämien­liefer­ung grund­sät­zlich bere­its abge­golten, indem die Vorauszahlung des Kun­den in die Bemes­sungs­grund­lage des vorge­lagerten Kaufgeschäftes ein­fliesst. Weil die Steuer mehrw­ert­s­teuer­lich Sicht für die Prämien­liefer­ung (dh zum Nor­mal­tarif) geschuldet ist, diese Steuer aber durch den Erstkauf (dh meist zum reduzierten Tarif) abge­golten wurde, müsse im entsprechen­den Umfang eine Steuer­satzan­pas­sung erfol­gen. Die Nach­forderung der EStV sei deshalb berechtigt.

Die Beschw­erde von Coop war den­noch erfol­gre­ich. In einem früheren Ver­fahren betr. Coop hat­te die EStV recht­skräftig festgehalten,die im Rah­men des Pro­gramms Super­punk­te gegen Ver­rech­nung von umsatz­ab­hängi­gen Super-Punk­ten abgegebe­nen Treueprämien stell­ten Nat­u­ralra­bat­te dar und seien nicht zusät­zlich zu versteuern. 

Unter diesen Umstän­den durfte die Beschw­erde­führerin in guten Treuen den dama­li­gen Ein­spracheentscheid ohne Weit­eres so ver­ste­hen, dass für die Prämien­liefer­ung keine Steuer geschuldet sei bzw. keine zusät­zliche Steuer im Ver­hält­nis zum ursprünglichen Kaufgeschäft. Das Ver­trauen der Beschw­erde­führerin in den so ver­stande­nen Ein­spracheentscheid, der zweifels­frei Ver­trauensgrund­lage im Sinne der hievor zitierten Recht­sprechung bildet, war fol­glich berechtigt.”

Da auch die übri­gen Voraus­set­zun­gen des Ver­trauenss­chutzes (hin­re­ichend konkrete Sit­u­a­tion; Han­deln in Bezug auf eine bes­timmte Per­son; Berech­ti­gung zum Entscheid; Unrichtigkeit nicht ohne Weit­eres erkennbar; Dis­po­si­tio­nen auf­grund des Ver­trauens) gegeben waren, war Coop zu schützen.

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* Dass es sich um Coop han­delt, ste­ht nicht im Entscheid selb­st, doch find­et sich in der Entschei­düber­sicht der Aus­druck “Super­card”.