Das BVerwGer heisst eine Beschwerde von Coop gegen die EStV gut. Die EStV hatte Mehrwertsteuernachforderungen gestellt, weil die Superpunkte aus Käufen bei Coop* einerseits zum reduzierten (v.a. Lebensmittel) und anderseits zum normalen Steuersatz stammten, die Prämien jedoch fast ausschliesslich zum Normalsatz steuerbar seien. Coop wandte dagegen ein, zwischen dem ursprünglichen Kauf und der Einlösung der Prämien bestehe kein Zusammenhang, weshalb die Aufrechnung der Steuersatzdifferenzen unterbleiben müsse.
Die Beschwerde von Coop war dennoch erfolgreich. In einem früheren Verfahren betr. Coop hatte die EStV rechtskräftig festgehalten,die im Rahmen des Programms Superpunkte gegen Verrechnung von umsatzabhängigen Super-Punkten abgegebenen Treueprämien stellten Naturalrabatte dar und seien nicht zusätzlich zu versteuern.
“Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdeführerin in guten Treuen den damaligen Einspracheentscheid ohne Weiteres so verstehen, dass für die Prämienlieferung keine Steuer geschuldet sei bzw. keine zusätzliche Steuer im Verhältnis zum ursprünglichen Kaufgeschäft. Das Vertrauen der Beschwerdeführerin in den so verstandenen Einspracheentscheid, der zweifelsfrei Vertrauensgrundlage im Sinne der hievor zitierten Rechtsprechung bildet, war folglich berechtigt.”
Da auch die übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes (hinreichend konkrete Situation; Handeln in Bezug auf eine bestimmte Person; Berechtigung zum Entscheid; Unrichtigkeit nicht ohne Weiteres erkennbar; Dispositionen aufgrund des Vertrauens) gegeben waren, war Coop zu schützen.