Im Urteil vom 18. Januar 2016 setzte sich das BGer mit der Frage auseinander, ob durch den Betrieb einer Luft-Wasser-Wärmepumpe der in der Nacht zulässige Lärmbelastungsgrenzwert überschritten wird. Im Jahr 2012 beschwerte sich Nachbar A. beim Gemeinderat Gipf-Oberfrick, dass Nachbar B. auf seinem Grundstück eine Wärmepumpe ohne Bewilligung erstellt und betrieben habe. In der Folge reichte B. ein nachträgliches Baugesuch ein, welches gutgeheissen wurde. Der Gemeinderat erteilte jedoch die Auflage, dass einfache und zweckmässige Schalldämmungsmassnahmen im Sinne des Vorsorgeprinzips an den Ansaug- und Abluftöffnungen vorzunehmen seien. A. führte Beschwerde und gelangte ans BGer, welches seine Begehren teilweise gutheisst.
Zunächst stellt das BGer fest, dass der für die Ermittlung des Beurteilungspegels für die Lärmphasen in der Nacht notwendige Mittelungspegel Leq korrekt eruiert worden sei. Deshalb seien die Ausführungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, wonach der Planungswert für die Nacht durch den Betrieb der Wärmepumpe eingehalten wurde, nicht zu beanstanden.
Das BGer verweist sodann auf Art. 7 Abs. 1 LSV (Lärmschutz-Verordnung, SR 814.41). Die Bestimmung besagt, dass Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden müssen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (lit. a) und dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten dürfen (lit. b).
Im Bereich des Lärmschutzes gelten […] die Voraussetzungen der Einhaltung der Planungswerte und der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen kumulativ. Auch wenn ein Projekt die Planungswerte einhält, bedeutet dies nicht ohne Weiteres, dass alle erforderlichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen getroffen worden sind. Vielmehr ist anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV genannten Kriterien zu prüfen, ob das Vorsorgeprinzip weitergehende Beschränkungen erfordert […] (E. 3.7.).
Gemäss BGer erscheint die Verlegung der Wärmepumpe ins Hausinnere nicht von vornherein ausgeschlossen. B. habe in einem Schreiben selbst eingeräumt, dass es sich bei der Wärmepumpe um ein Innenmodell handle und eine Verlegung in das Wohnhaus technisch möglich sei. Vor diesem Hintergrund hätte der Gemeinderat näher prüfen müssen, ob eine Umplatzierung der Anlage ins Innere des Wohnhauses zur Reduktion namentlich des tieffrequenten Schalls technisch möglich und wirtschaftlich tragbar gewesen wäre.