Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 12. April 2017 konnte sich das BGer zum Hauskehrrichtregime der Bündner Gemeinde Cazis äussern. Im Jahr 2015 informierte die Gemeinde Cazis die Einwohner und Ferienhausbesitzer der Fraktion Portein über ihren Beschluss, die Annahmemöglichkeit für Hauskehrricht beim Kehrrichthäuschen Portein einzustellen. Hiergegen erhoben B. und einige Mitunterzeichner Einspruch bei der Gemeinde. Diese beschied den Einsprechern, dass es sich beim Beschluss um einen reinen Verwaltungsakt handle, gegen den keine Einsprachemöglichkeit bestehe. Daraufhin gelangten die Einsprecher an das Bündner Verwaltungsgericht und beantragten unter anderem die Feststellung einer Rechtsverweigerung und die Anweisung der Gemeinde Cazis, den Einsprechern eine anfechtbare Verfügung zuzustellen. Den abschlägigen Entscheid des Verwaltungsgerichts fochten B. und Mitunterzeichner beim BGer an, welches die Beschwerde teilweise gutheisst.
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV, wonach jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde hat. Das BGer hält in diesem Zusammenhang fest, dass eine Anfechtungsmöglichkeit nach Art. 29a BV nur dann eröffnet werden müsse, wenn die Anordnung geeignet sei, die Position einer Person als Träger von Rechten und Pflichten gegenüber dem Staat zu beeinflussen. In Bezug auf das geplante Hauskerrichtregime der Gemeinde Cazis bedeutet dies gemäss BGer folgendes:
Vorliegend ist unstreitig, dass die Beschwerdeführer nicht verpflichtet sind, eine bestimmte Abfallsammelstelle zu benutzen. Das kommunale Recht gewährt […] auch keinen Anspruch auf eine Sammelstelle in einer gewissen Distanz zur Liegenschaft oder innerhalb der Gemeindefraktion. Immerhin aber sind die Beschwerdeführer gesetzlich verpflichtet, ihren Hauskehrricht einer Sammelstelle der Gemeinde Cazis zu übergeben (Art. 31b Abs. 3 USG i.V.m. Art. 12 des kommunalen Abfallgesetzes). Die Aufhebung der Sammelstelle Portein berührt diese Pflicht insofern, als Einwohner und Ferienhausbesitzer in Portein ihren Abfall künftig zu einer anderen, weiter entfernt gelegenen Sammelstelle in einer anderen Gemeindefraktion bringen müssen. (E. 4.4.)
Das BGer kommt zum Schluss, dass der Rechtsweg dann offenstehen müsse, wenn Privatpersonen plausibel geltend machen, dass ihren gerechtfertigten Bedürfnissen bei der Neuorganisation der Kehrrichtabfuhr nicht Rechnung getragen worden sei und die neuen bzw. verbleibenden Sammelstellen für sie unzumutbar oder jedenfalls mit erheblichen Nachteilen verbunden seien. Dies sei den Beschwerdeführern vorliegend gelungen.
Das Bündner Verwaltungsgericht hat — so das BGer — die Rechtsweggarantie verletzt, weshalb der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.