Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 4. September 2019 beurteilte das BGer die Rechtmässigkeit des Immissionsschutzreglements der Gemeinde Wil/SG (ISR/Wil), welches die kommunale Lärmschutzverordnung ersetzt. Art. 16 Abs. 1 ISR/Wil lautet folgendermassen:
Die Verwendung von Knallkörpern ist ganzjährig untersagt. Ausgenommen sind folgende Zeiten:
a) Fasnacht, d.h. in der Zeit vom Gümpeli-Mittwoch bis zum darauffolgenden Dienstag;
b) in der Nacht von Silverster auf Neujahr;
c) anlässlich der Feiern zum Bundesfeiertag.
Gegen das ISR/Wil führte A. erfolglos Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das BGer hingegen heisst seine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten teilweise gut.
Das BGer hält zunächst fest, dass Knallkörper in der Gemeinde Wil einem strengeren Regime als Feuerwerkskörper unterlägen, da sie grundsätzlich verboten (und nicht nur bewilligungspflichtig) seien. Knallkörper seien jedoch insofern privilegiert, als sie zusätzlich zum Nationalfeiertag und Silvester auch noch während der gesamten Fasnachtswoche gezündet werden dürften. Diese Regelung scheine mit Blick auf das Ruhebedürfnis von Menschen und Tieren problematisch.
In der Nacht können schon vereinzelte Knallkörper zu Aufwachreaktionen führen. Wiederholt sich dies in mehreren aufeinanderfolgenden Nächten, kann dies das Wohlbefinden der Bevölkerung erheblich beeinträchtigen, auch wenn die Fasnach “nur” eine Woche dauert. Dies gilt insbesondere für Personen, die während der Fasnachtswoche arbeiten müssen oder für Kleinkinder. Es besteht kein öffentliches Interesse an der Verwendung von Knallkörpern. Auch das private Interesse, an der Fasnacht Knallkörper zünden zu können, vermag eine bis zu einwöchige Störung von Ruhezeiten, insbesondere der Nachtruhe, nicht zu rechtfertigen. (E. 11.1.)
Da das BGer eine zeitliche und/oder räumliche Beschränkung von Knallkörpern nicht nur gestützt auf das USG (Umweltschutzgesetz; SR 814.01) sondern auch aus Sicht des Tierschutzes für erforderlich hält, hebt es Art. 16 Abs. 1 lit. a ISR/Wil auf und weist die Sache zu neuem Entscheid über die Knallkörperverwendung in der Fasnachtswoche an die Gemeinde Wil zurück.