1C_383/2016, 1C_409/2016: Nächtliches Kirchengeläut in der Gemeinde Wädenswil / Autonomiebeschwerde

Im Entscheid vom 13. Dezem­ber 2017 befasste sich das BGer mit Kirchen­geläut in der Gemeinde Wädenswil. Im August 2014 gelangten A. und B. mit den fol­gen­den Begehren an den Stad­trat Wädenswil:

  • die Stun­den- und Vier­tel­stun­den­schläge der Glock­en der evan­ge­lisch-reformierten Kirche seien von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr einzustellen
  • das Frühgeläut sei von 06.00 Uhr auf 07.00 Uhr zu verschieben
  • das abendliche Bet­zeitläuten sei zeitlich und von der Laut­stärke her zu begrenzen

Die Kirchenpflege kam A. und B. ent­ge­gen und ver­legte das Frühgeläut auf 07.01 Uhr. Die restlichen Anträge lehnte der Stad­trat Wädenswil ab. Dage­gen wehrten sich A. und B. beim Bau­rekurs­gericht, welch­es die evan­ge­lisch-reformierte Kirche anwies, den Vier­tel­stun­den­schlag der Glock­en zwis­chen 22.00 Uhr und 07.00 Uhr einzustellen. Das Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons Zürich stützte den Entscheid des Bau­rekurs­gerichts, woraufhin die Stadt Wädenswil und die Kirchge­meinde an das BGer gelangten, welch­es die Beschw­er­den gutheisst.

Die Stadt Wädenswil und die Kirchge­meinde machen gel­tend, dass die Anord­nung der Vorin­stanzen (Ein­stel­lung des Vier­tel­stun­den­schlags der Glock­en zwis­chen 22.00 Uhr und 07.00 Uhr) ihre Autonomie ver­let­ze. Das BGer stellt die betrof­fe­nen Inter­essen gegenüber und hält fol­gen­des fest:

Der nächtliche Vier­tel­stun­den­schlag der Kirchen­glock­en ist in Wädenswil fest ver­wurzelt: Es han­delt sich um eine langjährige Tra­di­tion, mit der sich grosse Teile der Bevölkerung ver­bun­den fühlen. Hier­für kann ein­er­seits auf die Stel­lung­nah­men der mit den örtlichen Ver­hält­nis­sen ver­traut­en Behör­den (Stad­trat, Kirchge­meinde) als auch auf die Peti­tion zur Beibehal­tung des nächtlichen Vier­tel­stun­den­schlags ver­wiesen wer­den, die von mehr als 2000 Ein­wohn­ern und Ein­wohner­in­nen unter­schrieben wurde. Der Auf­fas­sung des Ver­wal­tungs­gerichts, wonach der Vier­tel­stun­den­schlag seine Bedeu­tung in Wädenswil weit­ge­hend ver­loren habe, kann nicht gefol­gt wer­den. Dieser zeigt nicht die genaue Uhrzeit an, son­dern den Lauf der Zeit. Er ist ein ver­trauter, für viele beruhi­gen­der Klang, der den gesamten Tagesablauf über 24 Stun­den begleit­et. Der Vier­tel­stun­den­schlag ist somit Teil des Kul­turerbes, das Iden­tität stiftet und an dessen Bewahrung ein erhe­blich­es Inter­esse beste­ht. (E. 6.1.)

Auf der anderen Seite — so das BGer — komme auch dem Ruhebedürf­nis der Bevölkerung eine grosse Bedeu­tung zu. Es sei davon auszuge­hen, dass die Glock­en­schläge auf­grund ihres plöt­zlichen Auftretens, ihres ton- und impul­shalti­gen Charak­ters sowie ihrer Häu­figkeit nachts als störend emp­fun­den wür­den (Aufwachreak­tio­nen oder Erschw­eren des [Wieder-] Ein­schlafens). Indessen sei die bei A. und B. auftre­tende Lärm­be­las­tung — auch unter Berück­sich­ti­gung ein­er ETH-Studie aus dem Jahr 2011 — nicht als erhe­blich störend zu qual­i­fizieren. Die Ein­stel­lung des Vier­tel­stun­den­schlags führe bloss zu ein­er beschei­de­nen Verbesserung der Lärm­si­t­u­a­tion für A. und B.

Das BGer hält abschliessend fest, dass die Inter­essen­ab­wä­gung nicht leicht falle und ver­schiedene Lösungsan­sätze vertret­bar seien. Ihren Beurteilungsspiel­raum habe die Gemeinde vor diesem Hin­ter­grund aber nicht über­schrit­ten, weshalb die Anord­nung der Vorin­stanzen ihre Autonomie verletzten.