2C_1006/2014: Beschwerde von Dominique Giroud wegen Offenlegung seines Steuerdossiers gegenüber GPK des Walliser Grossen Rats abgewiesen (amtl. Publ., frz.)

Im zur Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil vom 24. August 2015 äusserte sich das Bun­des­gericht zur soge­nan­nten “Affäre Giroud”. Im Jahr 2013 eröffnete die Steuerver­wal­tung des Kan­tons Wal­lis gegen Dominique Giroud und sein Unternehmen ein Nach­s­teuer- und Steuer­hin­terziehungsver­fahren. Die Geschäft­sprü­fungskom­mis­sion des Grossen Rats des Kan­tons Wal­lis (GPK) entsch­ied im Jan­u­ar 2014, die Arbeitsweise der staatlichen Behör­den in dieser Angele­gen­heit zu über­prüfen. Durch den Wal­lis­er Staat­srat wur­den die Steuer­be­hör­den ermächtigt, der GPK das entsprechende Steuer­dossier vorzule­gen. Den Erlass ein­er anfecht­baren Ver­fü­gung lehnte der Wal­lis­er Staat­srat ab. In der Folge gelangte der Beschw­erde­führer an das Kan­ton­s­gericht des Kan­tons Wal­lis welch­es einen Nichtein­tretensentscheid fällte. Das BGer weist die Beschw­erde von Dominique Giroud ab.

Zunächst ver­weist das BGer auf die Art. 74 und 75 lit. d des Geset­zes über das Ver­wal­tungsver­fahren und die Ver­wal­tungsrecht­spflege des Kan­tons Wal­lis (GS 172.6), welche die Ver­wal­tungs­gerichts­beschw­erde auss­chliessen, wenn die Angele­gen­heit der Kom­pe­tenz des Grossen Rats unter­ste­ht und/oder eine Ver­fü­gung betr­e­f­fend die Auf­sicht über kan­tonale Behör­den umstrit­ten ist. Vor­liegend habe die GPK die Ken­nt­nis­nahme des Steuer­dossiers mit dem Ziel ver­langt, die Angemessen­heit des Ver­hal­tens der Steuerver­wal­tung und des Staat­srats in der “Affäre Giroud” zu prüfen. Die Ver­wal­tungs­gerichts­beschw­erde ste­he dem Beschw­erde­führer auf­grund der oben genan­nten Geset­ze­sar­tikel aber nicht zu. 

Das BGer führt weit­er aus, dass auch Art. 29a BV (Zugang zu gerichtlich­er Über­prü­fung) nicht ver­let­zt sei, denn Bund und Kan­tone kön­nten durch Gesetz die richter­liche Beurteilung in Aus­nah­me­fällen auss­chliessen. Eine solche geset­zliche Grund­lage sei in Art. 86 Abs. 3 BGG (Bun­des­gerichts­ge­setz, SR 173.110) zu erblick­en, wonach die Kan­tone für Entschei­de mit vor­wiegend poli­tis­chem Charak­ter anstelle eines Gerichts eine andere Behörde ein­set­zen kön­nten. Da die par­la­men­tarische Ober­auf­sicht vor­wiegend poli­tis­chen Charak­ter aufweise, dürfe das Wal­lis­er Recht die gerichtliche Über­prü­fung entsprechen­der Beschlüsse ausschliessen.

Schliesslich stellt sich das BGer auf den Stand­punkt, dass der Wal­lis­er Staat­srat auch keine Rechtsver­weigerung began­gen habe. Zu Recht habe er zu seinem Beschluss keine direkt beim BGer anfecht­bare Ver­fü­gung erlassen. Zum einen werde das Steuerge­heim­nis des Beschw­erde­führers durch die Offen­le­gung des Dossiers gegenüber der GPK nicht ver­let­zt. Zum anderen gebe es keine Hin­weise, dass die Unter­suchung der GPK den üblichen Rah­men der par­la­men­tarischen Ober­auf­sicht gesprengt habe.