Im zur Publikation vorgesehenen Urteil vom 24. August 2015 äusserte sich das Bundesgericht zur sogenannten “Affäre Giroud”. Im Jahr 2013 eröffnete die Steuerverwaltung des Kantons Wallis gegen Dominique Giroud und sein Unternehmen ein Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahren. Die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rats des Kantons Wallis (GPK) entschied im Januar 2014, die Arbeitsweise der staatlichen Behörden in dieser Angelegenheit zu überprüfen. Durch den Walliser Staatsrat wurden die Steuerbehörden ermächtigt, der GPK das entsprechende Steuerdossier vorzulegen. Den Erlass einer anfechtbaren Verfügung lehnte der Walliser Staatsrat ab. In der Folge gelangte der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht des Kantons Wallis welches einen Nichteintretensentscheid fällte. Das BGer weist die Beschwerde von Dominique Giroud ab.
Zunächst verweist das BGer auf die Art. 74 und 75 lit. d des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Wallis (GS 172.6), welche die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausschliessen, wenn die Angelegenheit der Kompetenz des Grossen Rats untersteht und/oder eine Verfügung betreffend die Aufsicht über kantonale Behörden umstritten ist. Vorliegend habe die GPK die Kenntnisnahme des Steuerdossiers mit dem Ziel verlangt, die Angemessenheit des Verhaltens der Steuerverwaltung und des Staatsrats in der “Affäre Giroud” zu prüfen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde stehe dem Beschwerdeführer aufgrund der oben genannten Gesetzesartikel aber nicht zu.
Das BGer führt weiter aus, dass auch Art. 29a BV (Zugang zu gerichtlicher Überprüfung) nicht verletzt sei, denn Bund und Kantone könnten durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. Eine solche gesetzliche Grundlage sei in Art. 86 Abs. 3 BGG (Bundesgerichtsgesetz, SR 173.110) zu erblicken, wonach die Kantone für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter anstelle eines Gerichts eine andere Behörde einsetzen könnten. Da die parlamentarische Oberaufsicht vorwiegend politischen Charakter aufweise, dürfe das Walliser Recht die gerichtliche Überprüfung entsprechender Beschlüsse ausschliessen.
Schliesslich stellt sich das BGer auf den Standpunkt, dass der Walliser Staatsrat auch keine Rechtsverweigerung begangen habe. Zu Recht habe er zu seinem Beschluss keine direkt beim BGer anfechtbare Verfügung erlassen. Zum einen werde das Steuergeheimnis des Beschwerdeführers durch die Offenlegung des Dossiers gegenüber der GPK nicht verletzt. Zum anderen gebe es keine Hinweise, dass die Untersuchung der GPK den üblichen Rahmen der parlamentarischen Oberaufsicht gesprengt habe.