Ein Betreibungsbeamter des Kantons Wallis hatte anlässlich der Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft, die aus einer Yacht bestand, mehrfach gegen konkursrechtliche Vorschriften verstossen. Gegen den Betreibungsbeamten wurde deshalb ein Disziplinarverfahren eröffnet. Als Disziplinarmassnahme beschloss später der Staatsrat (Conseil d’Etat), das Gehalt des Beamten während drei Monaten um die Hälfte zu kürzen (Urteil 8D_3/2013 vom 22. Juli 2014). Dagegen wehrte sich der Betreibungsbeamte mit Erfolg.
Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob die kantonalen Instanzen
die Disziplinarmassnahme zu Recht auf das Personalrecht des Kantons Wallis abgestützt hatten (loi sur le statut des fonctionnaires, RS/VS 172.2). Der Betreibungsbeamte berief sich auf die derogatorische Kraft des Bundesrechts und machte geltend, als gesetzliche Grundlage für Disziplinarmassnahmen gegen ihn könne ausschliesslich Art. 14 Abs. 2 SchKG dienen. Diese Bestimmung sieht keine Lohnkürzung als Disziplinarmassnahme vor (E. 3.3). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und hob die kantonalen Entscheide auf.
Das Bundesgericht hielt insbesondere fest, dass dem Betreibungsbeamten ausschliesslich Verstösse im Zusammenhang mit seinen Amtspflichten vorgeworfen wurden (E. 4.3). Das Verhalten des Betreibungsbeamten war deshalb Gegenstand der Aufsicht gemäss SchKG (E. 4.4). Die in Art. 14 Abs. 2 SchKG enthaltene Liste von Disziplinarmassnahmen ist gemäss Bundesgericht abschliessend. Gegen Beamte, die der Aufsicht nach SchKG unterstehen, kommen somit regelmässig nur Disziplinarmassnahmen gestützt auf Art. 14 Abs. 2 SchKG in Frage. Eine Ausnahme besteht lediglich für Entlassungen (E. 4.5). Die Gehaltskürzung war deshalb im vorliegenden Fall unzulässig.