8D_3/2013: Keine Gehaltskürzung als Disziplinarmassnahme gegen Betreibungsbeamte (amtl. Publ.)

Ein Betrei­bungs­beamter des Kan­tons Wal­lis hat­te anlässlich der Liq­ui­da­tion ein­er aus­geschla­ge­nen Erb­schaft, die aus ein­er Yacht bestand, mehrfach gegen konkursrechtliche Vorschriften ver­stossen. Gegen den Betrei­bungs­beamten wurde deshalb ein Diszi­pli­narver­fahren eröffnet. Als Diszi­pli­n­ar­mass­nahme beschloss später der Staat­srat (Con­seil d’E­tat), das Gehalt des Beamten während drei Monat­en um die Hälfte zu kürzen (Urteil 8D_3/2013 vom 22. Juli 2014). Dage­gen wehrte sich der Betrei­bungs­beamte mit Erfolg.

Das Bun­des­gericht hat­te zu entschei­den, ob die kan­tonalen Instanzen
die Diszi­pli­n­ar­mass­nahme zu Recht auf das Per­son­al­recht des Kan­tons Wal­lis abgestützt hat­ten (loi sur le statut des fonc­tion­naires, RS/VS 172.2). Der Betrei­bungs­beamte berief sich auf die deroga­torische Kraft des Bun­desrechts und machte gel­tend, als geset­zliche Grund­lage für Diszi­pli­n­ar­mass­nah­men gegen ihn könne auss­chliesslich Art. 14 Abs. 2 SchKG dienen. Diese Bes­tim­mung sieht keine Lohnkürzung als Diszi­pli­n­ar­mass­nahme vor (E. 3.3). Das Bun­des­gericht hiess die Beschw­erde gut und hob die kan­tonalen Entschei­de auf.

Das Bun­des­gericht hielt ins­beson­dere fest, dass dem Betrei­bungs­beamten auss­chliesslich Ver­stösse im Zusam­men­hang mit seinen Amt­spflicht­en vorge­wor­fen wur­den (E. 4.3). Das Ver­hal­ten des Betrei­bungs­beamten war deshalb Gegen­stand der Auf­sicht gemäss SchKG (E. 4.4). Die in Art. 14 Abs. 2 SchKG enthal­tene Liste von Diszi­pli­n­ar­mass­nah­men ist gemäss Bun­des­gericht abschliessend. Gegen Beamte, die der Auf­sicht nach SchKG unter­ste­hen, kom­men somit regelmäs­sig nur Diszi­pli­n­ar­mass­nah­men gestützt auf Art. 14 Abs. 2 SchKG in Frage. Eine Aus­nahme beste­ht lediglich für Ent­las­sun­gen (E. 4.5). Die Gehalt­skürzung war deshalb im vor­liegen­den Fall unzulässig.