Im Urteil vom 9. Februar 2015 hatte sich das BGer zur Frage zu äussern, ob das Baudepartement des Kantons St. Gallen einen Baurekurs aufgrund verspäteter Leistung des Kostenvorschusses zu Recht abschreiben durfte.
Drei Parteien erhoben im Juli 2013 gemeinsam Rekurs gegen eine von der Politischen Gemeinde Mörschwil erteilte Baubewilligung. Das Baudepartement des Kantons St. Gallen forderte den Rechtsvertreter der drei Parteien mit verfahrensleitender Verfügung auf, bis am 30. August 2013 einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1’000 zu leisten, wobei die Frist als nicht erstreckbar bezeichnet und für den Säumnisfall das Abschreiben des Rekurses angedroht wurde. In der Folge ersuchte der Rechtsvertreter das Baudepartement um Ansetzung einer Notfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Er habe die fristgerechte Bezahlung des Vorschusses versäumt, da sein Vater im Zeitpunkt des Eingangs der verfahrensleitenden Verfügung im Sterben gelegen habe und dann auch verstorben sei. Anschliessend bezahlte der Rechtsvertreter den Kostenvorschuss. Das Baudepartement des Kantons St. Gallen trat auf das Gesuch um Ansetzung der Notfrist nicht ein und schrieb den Rekurs ab. Dagegen führten die drei Parteien Beschwerde beim BGer, welches die Begehren abweist.
Die Beschwerdeführer argumentierten, dass die Rechtsfolge der Abschreibung des Verfahrens nur eintreten solle, wenn der Kostenvorschuss überhaupt nicht geleistet werde. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut von Art. 96 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP/SG), welcher folgendermassen lautet:
Entspricht der Betroffene trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen der Aufforderung nicht, so kann das Verfahren abgeschrieben werden oder die anbegehrte Amtshandlung unterbleiben, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.
Das BGer stützt jedoch die Ansicht der Vorinstanz und führt aus, dass der Begriff der “Aufforderung” ohne Weiteres als Anweisung der Behörde interpretiert werden könne, den Kostenvorschuss von CHF 1’000 bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entrichten und nicht als Verpflichtung zur Leistung des Kostenvorschusses an sich. Gegen die Interpretation der Beschwerdeführer spräche zudem der Umstand, dass sich für die Verwaltung erhebliche Unsicherheiten betreffend den Eingang des Kostenvorschusses und damit der Möglichkeit der Abschreibung des Verfahrens ergeben würden. Da schliesslich keine zwingenden öffentlichen Interessen, welche einer Abschreibung des Rekurses entgegenstehen würden, ersichtlich seien, weist das BGer die Beschwerde ab.