1C_474/2014: Die Abschreibung eines Baurekurses mangels fristgerechter Bezahlung des Kostenvorschusses ist rechtmässig

Im Urteil vom 9. Feb­ru­ar 2015 hat­te sich das BGer zur Frage zu äussern, ob das Baude­parte­ment des Kan­tons St. Gallen einen Bau­rekurs auf­grund ver­späteter Leis­tung des Kosten­vorschuss­es zu Recht abschreiben durfte. 

Drei Parteien erhoben im Juli 2013 gemein­sam Rekurs gegen eine von der Poli­tis­chen Gemeinde Mörschwil erteilte Baube­wil­li­gung. Das Baude­parte­ment des Kan­tons St. Gallen forderte den Rechtsvertreter der drei Parteien mit ver­fahrenslei­t­en­der Ver­fü­gung auf, bis am 30. August 2013 einen Kosten­vorschuss in der Höhe von CHF 1’000 zu leis­ten, wobei die Frist als nicht erstreck­bar beze­ich­net und für den Säum­n­is­fall das Abschreiben des Rekurs­es ange­dro­ht wurde. In der Folge ersuchte der Rechtsvertreter das Baude­parte­ment um Anset­zung ein­er Not­frist zur Bezahlung des Kosten­vorschuss­es. Er habe die frist­gerechte Bezahlung des Vorschuss­es ver­säumt, da sein Vater im Zeit­punkt des Ein­gangs der ver­fahrenslei­t­en­den Ver­fü­gung im Ster­ben gele­gen habe und dann auch ver­stor­ben sei. Anschliessend bezahlte der Rechtsvertreter den Kosten­vorschuss. Das Baude­parte­ment des Kan­tons St. Gallen trat auf das Gesuch um Anset­zung der Not­frist nicht ein und schrieb den Rekurs ab. Dage­gen führten die drei Parteien Beschw­erde beim BGer, welch­es die Begehren abweist.

Die Beschw­erde­führer argu­men­tierten, dass die Rechts­folge der Abschrei­bung des Ver­fahrens nur ein­treten solle, wenn der Kosten­vorschuss über­haupt nicht geleis­tet werde. Dies ergebe sich aus dem Wort­laut von Art. 96 Abs. 2 des kan­tonalen Geset­zes über die Ver­wal­tungsrecht­spflege (VRP/SG), welch­er fol­gen­der­massen lautet:

Entspricht der Betrof­fene trotz Hin­weis auf die Säum­n­is­fol­gen der Auf­forderung nicht, so kann das Ver­fahren abgeschrieben wer­den oder die anbegehrte Amt­shand­lung unterbleiben, wenn nicht öffentliche Inter­essen entgegenstehen.

Das BGer stützt jedoch die Ansicht der Vorin­stanz und führt aus, dass der Begriff der “Auf­forderung” ohne Weit­eres als Anweisung der Behörde inter­pretiert wer­den könne, den Kosten­vorschuss von CHF 1’000 bis zu einem bes­timmten Zeit­punkt zu entricht­en und nicht als Verpflich­tung zur Leis­tung des Kosten­vorschuss­es an sich. Gegen die Inter­pre­ta­tion der Beschw­erde­führer spräche zudem der Umstand, dass sich für die Ver­wal­tung erhe­bliche Unsicher­heit­en betr­e­f­fend den Ein­gang des Kosten­vorschuss­es und damit der Möglichkeit der Abschrei­bung des Ver­fahrens ergeben wür­den. Da schliesslich keine zwin­gen­den öffentlichen Inter­essen, welche ein­er Abschrei­bung des Rekurs­es ent­ge­gen­ste­hen wür­den, ersichtlich seien, weist das BGer die Beschw­erde ab.