Im Urteil vom 24. März 2015 äusserte sich das BGer zur Anwendbarkeit eines neuen Baureglements auf ein rechtshängiges Baubewilligungsverfahren. Mit Baugesuch vom 25. Mai 2009 ersuchten A. und B. um die Bewilligung eines Einfamilienhaus-Neubaus. Die Baubewilligungskommission Walzenhausen wies die gegen das Bauvorhaben gerichteten Einsprachen ab und erteilte die Baubewilligung. Das Obergericht des Kantons Appenzell-Ausserhoden wiederum stellte sich auf den Standpunkt, dass das Bauvorhaben nicht bewilligt werden könne. Dabei wendete es das vom Regierungsrat des Kantons Appenzell-Ausserhoden am 5. Februar 2013 genehmigte neue Baureglement der Gemeinde Walzenhausen an. Das BGer heisst die gegen das Urteil des Obergerichts anhängig gemachte Beschwerde teilweise gut und weist die Sache zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen zurück.
Im Verfahren vor dem BGer ist unstreitig, dass das Bauvorhaben die zulässige Ausnützungsziffer der Wohnzone überschreitet. Streitig ist jedoch, ob das Obergericht das im Zeitpunkt seines Urteils geltende neue Baureglement hätte anwenden dürfen. Das Obergericht bejahte diese Frage und berief sich auf eine im neuen Baureglement enthaltene Übergangsbestimmung, wonach alle Baugesuche, die zum Zeitpunkt der Genehmigung des Baureglements durch den Regierungsrat noch nicht rechtskräftig bewilligt waren, dem neuen Recht unterstehen. Das BGer teilt die Auffassung des Obergerichts und macht die folgenden Ausführungen:
Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten (mangels einer speziellen übergangsrechtlichen Regelung) grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen. Im Baubewilligungsverfahren ist daher i.d.R. der Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids der Baubehörde massgeblich […]. Später eingetretene Rechtsänderungen sind nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn zwingende Gründe für die sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen […]. Diese Grundsätze gelten jedoch nur, wenn nicht (wie hier) eine spezielle Übergangsbestimmung vorliegt. Diese ist für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich, soweit sie nicht — generell oder im konkreten Anwendungsfall — mit übergeordnetem Recht und namentlich den Grundrechten unvereinbar ist (E. 7.4.2. und E. 7.4.3.).
Im vorliegenden Fall spreche auch das Prinzip des Vertrauensschutzes nicht gegen eine Anwendung des neuen Baureglements. Die sachkundigen Beschwerdeführer hätten bei Einreichung des Baugesuchs damit rechnen müssen, dass das neue Baureglement auf ihr Baugesuch Anwendung finden könnte, wenn die Ortsplanungsrevision vor Rechtskraft der Baubewilligung in Kraft treten sollte.
Da das BGer dem Obergericht des Kantons Appenzell-Ausserhoden jedoch vorwirft, den Entscheid hinsichtlich der Verfahrens- und Parteikosten für die Rekursverfahren nur ungenügend begründet zu haben, wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen.