Im Urteil vom 21. Juli 2015 äusserte sich das BGer zur Rechtmässigkeit eines Nichteintretensentscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen. Im Jahr 2014 büsste die Anwaltskammer des Kantons St. Gallen Rechtsanwalt A., weil er von einem Mandanten nach Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung Kostenvorschüsse erhoben und auch erhalten haben soll. Gegen den elf Seiten umfassenden Entscheid erhob Rechtsanwalt A. Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, wobei seine Beschwerdeschrift 55 Seiten umfasste. Zudem ersuchte er um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung. Der Präsident des Verwaltungsgerichts wies die Eingabe von Rechtsanwalt A. zurück und setzte ihm eine Nachfrist zur Ergänzung und Kürzung der Eingabe auf rund 25 Seiten. In der Folge reichte Rechtsanwalt A. die Beschwerde erneut ein. Sie umfasste 25 Seiten und wich vom Erscheinungsbild der ursprünglichen Eingabe hinsichtlich Schrifttyp, Schriftgrösse, Zeilenabstand und Seitenrändern ab. Der Präsident trat auf die Beschwerde von Rechtsanwalt A. nicht ein mit der Begründung, dass die in einem anderen Layout erstellte 25-seitige Eingabe bei unveränderter Gestaltung 60 Seiten umfasst hätte. Gegen den Nichteintretensentscheid gelangte Rechtsanwalt A. an das BGer, welches seine Beschwerde abweist.
Übermässige Weitschweifigkeit wird angenommen bei langatmigen Ausführungen und Wiederholungen über einzelne Tat- oder Rechtsfragen, ohne dass dies aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zur Wahrung der Ansprüche erforderlich ist […]. Die Darlegung komplizierter Sachverhalte und komplexer Rechtsverhältnisse erfordert unter Umständen ausführliche Erörterungen. Auch in solchen Fällen darf jedoch eine Beschränkung auf das Wesentliche erwartet werden. Das Erfordernis der Verständlichkeit verlangt sodann nach einer nachvollziehbaren Struktur der Eingabe. Ob eine Eingabe diesen Anforderungen genügt, hängt auch von den Umständen des Einzelfalls ab. Angesichts der möglichen Konsequenzen des Verlusts des Rechtsschutzes darf dabei allerdings kein allzu strenger Massstab angewendet werden […] (E. 5.4.1.).
Das BGer kommt zum Schluss, dass sich die Eingabe von Rechtsanwalt A. mit zahlreichen Wiederholungen und zum Teil in schwer überblickbarer Weise zu den angeblich ungerechtfertigten Disziplinarmassnahmen äussere. Diese Mängel habe er auch nicht durch die nachgebesserte 25-seitige Beschwerdeschrift zu korrigieren vermocht. Diese enthalte auf einer Seite mehr als doppelt so viele Wörter wie die ursprüngliche Version und weise zahlreiche redundante Formulierungen auf. Vor diesem Hintergrund sei der Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen zu Recht erfolgt.