Im Urteil vom 24. April 2015 hatte sich das BGer mit einer allfälligen Verletzung ärztlicher Berufspflichten auseinanderzusetzen. Mit Schreiben vom 2. September 2013 gelangte A. an das Departement Finanzen und Gesundheit des Kantons Glarus (DFG) und beantragte, es sei festzustellen, dass die Ärzte Dr. med. B., Dr. med. C. und Dr. med. D. gegen die ihnen gemäss dem kantonalen Gesundheitsgesetz obliegenden Berufspflichten verstossen und ihm gegenüber den Notfalldienst verweigert hätten. Sowohl das DFG als auch der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus traten auf die Beschwerde nicht ein. Gegen den Entscheid der letzten kantonalen Instanz führte A. Beschwerde beim BGer, welches die Eingabe von A. gutheisst, soweit darauf einzutreten ist.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus macht zum einen geltend, dass A.’s Schreiben vom 2. September 2013 als Aufsichtsbeschwerde aufzufassen sei. Gegen einen abschlägigen aufsichtsrechtlichen Entscheid bestehe aber kein Rechtsmittel. Das BGer pflichtet dieser Auffassung bei:
Dazu gehören seine Begehren, die allgemeine ambulante medizinische Notfallversorgung sei sicherzustellen und die diese nicht einhaltenden Ärzte seien zu sanktionieren. Soweit der Beschwerdeführer demnach ein Feststellungsbegehren um eine ohnehin gesetzlich bestehende Pflicht ersucht, trägt sein Begehren typische aufsichtsrechtliche Züge, und die kantonalen Instanzen durften auf dieses nicht eintreten […] (E. 3.3.).
Zum anderen bringt das Verwaltungsgericht vor, dass die Voraussetzungen für einen Feststellungsentscheid nicht gegeben seien, da A. kein schutzwürdiges Interesse substantiiere, die behaupteten Verstösse der kritisierten Ärzte gegen ihre Berufspflichten disziplinarisch ahnden zu lassen. Das BGer ist anderen Ansicht:
Der Beschwerdeführer rügt, er habe ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung seiner Eingabe. Er sei invalide und habe erhebliche Probleme durch Schmerzzustände aufgrund einer Skoliose, die zeitweilig nur mit Methadon und Morphin zu behandeln seien. Aufgrund dieser Schmerzen habe sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert; er sei stark abgemagert, wegen dieser und weiterer orthopädischer Probleme nur eingeschränkt mobil und daher auf eine zuverlässige ärztliche Betreuung und insbesondere die Notfallversorgung Glarus Mitte angewiesen. Hinweise, dass der Beschwerdeführer wie vorgebracht immer wieder an akuten Schmerzzuständen leidet, ergeben sich zudem aus den Akten und einem Arztzeugnis […] (E. 3.4.1.).
Das BGer kommt zum Schluss, dass A.’s Anspruch auf medizinische Versorgung gemäss Art. 40 lit. g MedBG (Medizinalberufegesetz, SR 811.11) verletzt sein könnte, sofern seine Aussagen zuträfen. Angesichts der vorgebrachten schwierigen gesundheitlichen Situation habe A. ein konkretes schutzwürdiges Interesse, dass sich die Aufsichtsbehörde mit der Sache befasse. Der Nichteintretensentscheid verletzte A.’s Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).