2C_959/2014: Ein Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts Glarus verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers

Im Urteil vom 24. April 2015 hat­te sich das BGer mit ein­er allfäl­li­gen Ver­let­zung ärztlich­er Beruf­spflicht­en auseinan­derzuset­zen. Mit Schreiben vom 2. Sep­tem­ber 2013 gelangte A. an das Departe­ment Finanzen und Gesund­heit des Kan­tons Glarus (DFG) und beantragte, es sei festzustellen, dass die Ärzte Dr. med. B., Dr. med. C. und Dr. med. D. gegen die ihnen gemäss dem kan­tonalen Gesund­heits­ge­setz obliegen­den Beruf­spflicht­en ver­stossen und ihm gegenüber den Not­fall­dienst ver­weigert hät­ten. Sowohl das DFG als auch der Regierungsrat und das Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons Glarus trat­en auf die Beschw­erde nicht ein. Gegen den Entscheid der let­zten kan­tonalen Instanz führte A. Beschw­erde beim BGer, welch­es die Eingabe von A. gutheisst, soweit darauf einzutreten ist.

Das Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons Glarus macht zum einen gel­tend, dass A.’s Schreiben vom 2. Sep­tem­ber 2013 als Auf­sichts­beschw­erde aufz­u­fassen sei. Gegen einen abschlägi­gen auf­sicht­srechtlichen Entscheid beste­he aber kein Rechtsmit­tel. Das BGer pflichtet dieser Auf­fas­sung bei:

Dazu gehören seine Begehren, die all­ge­meine ambu­lante medi­zinis­che Not­fal­lver­sorgung sei sicherzustellen und die diese nicht ein­hal­tenden Ärzte seien zu sank­tion­ieren. Soweit der Beschw­erde­führer dem­nach ein Fest­stel­lungs­begehren um eine ohne­hin geset­zlich beste­hende Pflicht ersucht, trägt sein Begehren typ­is­che auf­sicht­srechtliche Züge, und die kan­tonalen Instanzen durften auf dieses nicht ein­treten […] (E. 3.3.).

Zum anderen bringt das Ver­wal­tungs­gericht vor, dass die Voraus­set­zun­gen für einen Fest­stel­lungsentscheid nicht gegeben seien, da A. kein schutzwürdi­ges Inter­esse sub­stan­ti­iere, die behaupteten Ver­stösse der kri­tisierten Ärzte gegen ihre Beruf­spflicht­en diszi­pli­nar­isch ahn­den zu lassen. Das BGer ist anderen Ansicht:

Der Beschw­erde­führer rügt, er habe ein schutzwürdi­ges Inter­esse an der Behand­lung sein­er Eingabe. Er sei invalide und habe erhe­bliche Prob­leme durch Schmerz­zustände auf­grund ein­er Sko­liose, die zeitweilig nur mit Methadon und Mor­phin zu behan­deln seien. Auf­grund dieser Schmerzen habe sich sein Gesund­heit­szu­s­tand erhe­blich ver­schlechtert; er sei stark abgemagert, wegen dieser und weit­er­er orthopädis­ch­er Prob­leme nur eingeschränkt mobil und daher auf eine zuver­läs­sige ärztliche Betreu­ung und ins­beson­dere die Not­fal­lver­sorgung Glarus Mitte angewiesen. Hin­weise, dass der Beschw­erde­führer wie vorge­bracht immer wieder an akuten Schmerz­zustän­den lei­det, ergeben sich zudem aus den Akten und einem Arztzeug­nis […] (E. 3.4.1.). 

Das BGer kommt zum Schluss, dass A.’s Anspruch auf medi­zinis­che Ver­sorgung gemäss Art. 40 lit. g Med­BG (Medi­z­inal­berufege­setz, SR 811.11) ver­let­zt sein kön­nte, sofern seine Aus­sagen zuträfen. Angesichts der vorge­bracht­en schwieri­gen gesund­heitlichen Sit­u­a­tion habe A. ein konkretes schutzwürdi­ges Inter­esse, dass sich die Auf­sichts­be­hörde mit der Sache befasse. Der Nichtein­tretensentscheid ver­let­zte A.’s Anspruch auf rechtlich­es Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).