Mit vorliegendem Urteil hiess das Bundesgericht eine Beschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gut.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Konkursrichter hatte auf Begehren von Y. den Konkurs über die X. AG eröffnet. Dagegen hatte die X. AG Beschwerde erhoben und verschiedene Unterlagen betreffend ihre Zahlungsfähigkeit eingereicht. Später reichte die X. AG eine Stellungnahme zu zwei Eingaben von nicht am Verfahren beteiligten Gläubigern ein. Das Kantonsgericht wies die gegen die Konkurseröffnung gerichtete Beschwerde ab. Mit Beschwerde in Zivilsachen gelangte die X. AG an das Bundesgericht. Sie beantragte die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils und des Konkurses, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Beweiserhebung und zu neuem Entscheid.
Strittig war, ob die X. AG ihre Zahlungsfähigkeit ausreichend glaubhaft gemacht habe (E. 2.). Die X. AG rügte vor Bundesgericht u.a. eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie machte geltend, die Vorinstanz habe ihren Gehörsanspruch verletzt, indem sie ihre Beweisanträge auf Parteibefragung und Einvernahme von Zeugen zur massgebenden Frage ihrer Zahlungsfähigkeit unberücksichtigt gelassen habe, und habe ihr dadurch verwehrt, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Sie hätte durch Zeugen dartun können, dass es sich nur um einen kurzfristigen Liquiditätsengpass gehandelt habe und dass Zahlungen unmittelbar bevorgestanden hätten etc. Zudem hätten die Zeugen erläutern können, aufgrund welcher Umstände in den einzelnen Fällen Rechtsvorschlag erhoben worden sei. (E. 3.1.)
Das Bundesgericht erwog zunächst, dass der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs formeller Natur sei, und dass dessen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde führe (E. 3.2. m.w.H.). Deshalb wurde diese Rüge vorweg geprüft.
Zum Inhalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör führte das Bundesgericht aus (E. 3.3.):
„Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Diesem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörde, die Argumente und Verfahrensanträge der Partei entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen […]. Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt auch vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde […]. Das Bundesgericht ist allerdings in jenen Fällen streng, in denen das Gericht die form- und fristgerecht gestellten Beweisanträge des Rechtssuchenden ohne jede Begründung übergeht […]. Im Falle vorweggenommener Beweiswürdigung muss sich aus dieser zumindest implizit ergeben, weshalb das Gericht dem nicht abgenommenen Beweismittel jede Erheblichkeit oder Tauglichkeit abspricht […].“ (E. 3.3., Hervorhebungen hinzugefügt)
Die X. AG konnte vor Bundesgericht offenbar mit Aktenhinweisen belegen, dass sie im kantonalen Beschwerdeverfahren die Befragung ihres CFO, ihres VRP und eines VR zu substantiierten Behauptungen offeriert hatte. Die Vorinstanz hatte jedoch „[g]enerell […] sämtliche von der Beschwerdeführerin offerierten Partei- und Zeugenbefragungen nicht thematisiert und ohne weiteres übergangen“ (E. 3.4.). Das Bundesgericht folgerte: „Dass sich die Vorinstanz zu den Beweisanträgen auf Partei- und Zeugenbefragung weder ausdrücklich noch implizit geäussert hat, kann eine Verletzung des Beweisführungsanspruchs bedeuten […], verletzt hier aber auf jeden Fall den verfassungsmässigen Anspruch auf Prüfung und Begründung (Art. 29 Abs. 2 BV […]).“ (E. 3.5.)
Die Beschwerde wurde daher (ohne Prüfung ihrer materiellen Begründetheit und der weiteren von der X. AG erhobenen Rügen) gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.