6B_237/2009: Nichteintretensverfügung, Heilung, rechtliches Gehör; Mobbing

Das Bun­des­gericht hat seine Recht­sprechung bestätigt (Urteil vom 25. Juni 2009 – 6B_237/2009), wonach die Ver­let­zung des Anspruchs auf rechtlich­es Gehör geheilt wer­den kann.

Der Beschw­erde­führer hat­te Strafanzeigen u.a. wegen Mob­bings gegen sieben Per­so­n­en bei der Staat­san­waltschaft AG ein­gere­icht. Diese über­wies die Eingaben an das Bezirk­samt Brugg, das nicht darauf ein­trat mit der Begrün­dung, das Strafrecht pönal­isiere nur beson­ders qual­i­fizierte Ver­let­zun­gen eines Arbeitsver­trags; solche seien vor­liegend nicht ersichtlich. Die vom Beschw­erde­führer gegen die Nichtein­tretensver­fü­gung erhobene Beschw­erde wies das Oberg­ericht AG ab. Es hat dabei erwogen, das Bezirk­samt Brugg habe die Begrün­dungspflicht mis­sachtet, da es sich nicht zum erhobe­nen Vor­wurf des Mob­bings geäussert habe: 

Dieser Man­gel könne jedoch geheilt wer­den, da die Über­prü­fung im Rechtsmit­telver­fahren im gle­ichen Umfang gewährleis­tet sei, eine Rück­weisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs bloss zu einem for­mal­is­tis­chen Leer­lauf bzw. ein­er unnöti­gen Ver­längerung des Ver­fahrens führen würde und die fest­gestellte Ver­let­zung der Begrün­dungspflicht nicht als schw­er einzustufen sei.“

Auch das Bun­des­gericht sieht in dem Vorge­hen des Bezirk­samtes eine Ver­let­zung des Anspruchs auf rechtlich­es Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Dieser Anspruch sei formeller Natur, weshalb eine Mis­sach­tung ungeachtet der Erfol­gsaus­sicht­en der Beschw­erde in der Sache selb­st grund­sät­zlich zur Aufhe­bung des ange­focht­e­nen Entschei­ds führen müsse. Allerd­ings könne eine – nicht beson­ders schw­er­wiegende – Ver­let­zung des rechtlichen Gehörs aus­nahm­sweise als geheilt gel­ten, wenn die betrof­fene Per­son die Möglichkeit erhält, sich vor ein­er Beschw­erde­in­stanz zu äussern, die sowohl den Sachver­halt als auch die Recht­slage frei über­prüfen kann: 

Von ein­er Rück­weisung der Sache ist selb­st bei ein­er schw­er­wiegen­den Ver­let­zung des rechtlichen Gehörs dann abzuse­hen, wenn und soweit die Rück­weisung zu einem for­mal­is­tis­chen Leer­lauf und damit zu unnöti­gen Verzögerun­gen führen würde, die mit dem (der Anhörung gle­ichgestell­ten) Inter­esse der betrof­fe­nen Partei an ein­er beförder­lichen Beurteilung der Sache nicht zu vere­in­baren wären.“