Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung bestätigt (Urteil vom 25. Juni 2009 – 6B_237/2009), wonach die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt werden kann.
Der Beschwerdeführer hatte Strafanzeigen u.a. wegen Mobbings gegen sieben Personen bei der Staatsanwaltschaft AG eingereicht. Diese überwies die Eingaben an das Bezirksamt Brugg, das nicht darauf eintrat mit der Begründung, das Strafrecht pönalisiere nur besonders qualifizierte Verletzungen eines Arbeitsvertrags; solche seien vorliegend nicht ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer gegen die Nichteintretensverfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht AG ab. Es hat dabei erwogen, das Bezirksamt Brugg habe die Begründungspflicht missachtet, da es sich nicht zum erhobenen Vorwurf des Mobbings geäussert habe:
„Dieser Mangel könne jedoch geheilt werden, da die Überprüfung im Rechtsmittelverfahren im gleichen Umfang gewährleistet sei, eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs bloss zu einem formalistischen Leerlauf bzw. einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen würde und die festgestellte Verletzung der Begründungspflicht nicht als schwer einzustufen sei.“
Auch das Bundesgericht sieht in dem Vorgehen des Bezirksamtes eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Dieser Anspruch sei formeller Natur, weshalb eine Missachtung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen müsse. Allerdings könne eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann:
„Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären.“