6B_545/2010: Rechtliches Gehör in Neubeurteilungsverfahren

In dem Ver­fahren 6B_545/2010 (Urteil vom 16. Novem­ber 2010) hat­te das Gericht die Frage, ob der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleis­tete Anspruch auf rechtlich­es Gehör auch in einem Neubeurteilungs-ver­fahren beste­ht, zu entscheiden.

Dies ist laut Bun­des­gericht je nach dem Inhalt des Rück­weisungsentschei­ds ver­schieden zu beant­worten (vgl. auch BGE 119 Ia 136 E. 2e S. 139 und BGE 136 I 229 E. 5.2 und 5.3 S. 236 f.):

3.3 […] All­ge­mein erscheint eine erneute Anhörung als notwendig, wenn der Sachver­halt ergänzt wird, wenn der kan­tonalen Instanz ein weit­er Ermessensspiel­raum bleibt oder wenn die rechtliche Beurteilung im Rück­weisungsentscheid der­art vom ange­focht­e­nen Entscheid abwe­icht, dass im Neubeurteilungsver­fahren von ein­er grund­sät­zlich neuen Lage aus­ge­gan­gen wer­den muss […]. Keine Ver­let­zung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweis­mit­tel verzichtet, weil sie auf­grund der bere­its abgenomme­nen Beweise ihre Überzeu­gung gebildet hat und ohne Willkür in vor­weggenommen­er Beweiswürdi­gung annehmen kann, ihre Überzeu­gung würde durch weit­ere Beweis­er­he­bun­gen nicht geändert […].