In dem Verfahren 6B_545/2010 (Urteil vom 16. November 2010) hatte das Gericht die Frage, ob der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör auch in einem Neubeurteilungs-verfahren besteht, zu entscheiden.
Dies ist laut Bundesgericht je nach dem Inhalt des Rückweisungsentscheids verschieden zu beantworten (vgl. auch BGE 119 Ia 136 E. 2e S. 139 und BGE 136 I 229 E. 5.2 und 5.3 S. 236 f.):
3.3 […] Allgemein erscheint eine erneute Anhörung als notwendig, wenn der Sachverhalt ergänzt wird, wenn der kantonalen Instanz ein weiter Ermessensspielraum bleibt oder wenn die rechtliche Beurteilung im Rückweisungsentscheid derart vom angefochtenen Entscheid abweicht, dass im Neubeurteilungsverfahren von einer grundsätzlich neuen Lage ausgegangen werden muss […]. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, ihre Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert […].