1B_216/2010: Ausstand von Richtern

Das Bun­des­gericht weist mit Urteil vom 14. Okto­ber 2010 (1B_216/2010) eine Beschw­erde ab, die sich gegen die Ablehnung eines Aus­stands­begehrens wegen des Anscheins der Befan­gen­heit richtete (vgl. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat).

Der Anschein, dass ein Richter befan­gen, vor­ein­genom­men oder partei­isch sei, liege vor, wenn sich im Einzelfall anhand aller tat­säch­lichen und ver­fahren­srechtlichen Umstände Gegeben­heit­en ergeben, die geeignet sind, Mis­strauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erweck­en (E. 2.2). Dabei dürfe nicht auf das sub­jek­tive Empfind­en ein­er Partei abgestellt wer­den; vielmehr komme es darauf an, ob bei objek­tiv­er Betra­ch­tung der Anschein der Befan­gen­heit und Unverein­genom­men­heit erweckt wer­den. Seine Recht­sprechung hierzu fasst das Bun­des­gericht wie fol­gt zusammen:

2.2 […] Für die Ablehnung wird nicht ver­langt, dass der Richter tat­säch­lich befan­gen ist. Der Anschein der Befan­gen­heit kann durch unter­schiedlich­ste Umstände und Gegeben­heit­en erweckt wer­den. Dazu kön­nen ins­beson­dere während eines Prozess­es abgegebene Äusserun­gen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bere­its eine feste Mei­n­ung über den Aus­gang des Ver­fahrens gebildet hat (BGE 136 I 207 E. 3.1 S. 210; 134 I 238 E. 2.1 S. 240; je mit Hin­weisen). Prozes­suale Fehler oder auch ein möglicher­weise falsch­er materieller Entscheid ver­mö­gen nach der Recht­sprechung für sich allein keinen Anschein der Vor­ein­genom­men­heit zu begrün­den. Anders ver­hält es sich nur, wenn beson­ders krasse oder wieder­holte Irrtümer vor­liegen, die als schwere Ver­let­zung der Richterpflicht­en beurteilt wer­den müssen. Mit der Tätigkeit des Richters ist untrennbar ver­bun­den, dass er über Fra­gen zu entschei­den hat, die oft kon­tro­vers oder weit­ge­hend in sein Ermessen gestellt sind. Selb­st wenn sich die im Rah­men der nor­malen Ausübung seines Amtes getrof­fe­nen Entschei­de als falsch erweisen, lässt das nicht an sich schon auf seine Parteilichkeit schliessen. Zudem kann das Ablehnungsver­fahren in der Regel nicht zur Beurteilung behaupteter Ver­fahrens- oder ander­er Fehler des Richters dienen. Solche Rügen sind im dafür vorge­se­henen Rechtsmit­telver­fahren gel­tend zu machen (BGE 125 I 119 E. 3e S. 124; 115 Ia 400 E. 3b S. 404; je mit Hinweisen).