In einem kürzlich publizierten, zur amtlichen Publikation vorgesehenen Entscheid (5A_2001/2008 vom 6. Oktober 2008) präzisierte das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Unvoreingenommenheit von (nebenamtlichen) Richtern.
Das vor der kantonalen Vorinstanz abgelehnte Ausstandsbegehren richtete sich gegen den Obmann eines Schiedsgerichts, wobei vor Bundesgericht lediglich ein selbständig eröffneter Entscheid über das Ausstandsbegehren angefochten wurde.
Neben anderen Gründen stützte sich das Ausstandsbegehren auf die Tatsache, dass der fragliche Schiedsrichter in einem anderen Rechtsstreit, an dem eine der nunmehrigen Parteien beteiligt sei, die Gegenpartei vertrete.
Im vorliegenden Entscheid präzisierte das Bundesgericht seine diesbezügliche Rechtsprechung dahingehend, dass insofern
“(…) der Richter im anderen Verfahren nicht die Prozesspartei selbst, sondern deren Gegenpartei (vertritt bzw. vertrat), (…) ein Anschein der Befangenheit (besteht), als erstere befürchtet, der Richter könnte nicht zu ihren Gunsten, d.h. zu Gunsten der Gegenpartei seines Mandanten im anderen Verfahren, entscheiden wollen.” (E. 4.3)
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Umstand, dass der Obmann in einem anderen Verfahren Anwalt einer Gegenpartei der Beschwerdeführerin ist bzw. war, dem im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anschein der Befangenheit nicht entgegen stehe. Vielmehr lasse das fragliche Mandat den Obmann und Rechtsanwalt unfähig erscheinen, als Obmann im Schiedsverfahren mitzuwirken (E. 4.3 am Ende).
Die Beschwerdeführerin stützte ihre Beschwerde in Zivilsachen auf die Bestimmungen von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Das Bundesgericht führte hierzu aus, dass diese Bestimmungen im einschlägigen Punkt dieselbe Tragweite hätten und daraus der Anspruch des Einzelnen folgt, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters ist dabei verletzt, sofern
“(…) bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor(liegen), die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (…).” (E. 2)
Die dargelegten Grundsätze gälten nicht nur bei staatlichen Gerichten, sondern auch bei privaten Schiedsgerichten, deren Entscheide denjenigen der staatlichen Instanzen hinsichtlich Rechtskraft und Vollstreckbarkeit gleichstehen und die deshalb dieselbe Gewähr für eine unabhängige Rechtsprechung bieten müssen.
In prozessualer Hinsicht führte das Bundesgericht aus, dass bei einem Zwischenentscheid — wie er vorliegt — der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache folgt (E. 1, m.w.H.). Ferner seien Streitigkeiten im Zusammenhang mit Stockwerkeigentum Zivilsachen im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG und grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur. Da der Streitwert unter CHF 8’000 lag und damit die Streitwertgrenze nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und ferner auch kein Ausnahmefall nach Art. 74 Abs. 2 BGG dargetan wurde, hatte das Bundesgericht die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen genommen (Art. 113 BGG). Zumindest im vorliegenden Fall ergab sich hieraus kein Unterschied, da die geltend gemachte Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 30 Abs. 1 BV) — so das Bundesgericht — auch bei der Beschwerde in Zivilsachen nur im Rahmen substantiiert erhobener Rügen überprüft werden könnte (Art. 106 Abs. 2 BGG) und letztlich für jenes Rechtsmittel die gleichen Begründungsanforderungen gälten wie für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (vgl. Art. 117 BGG).