Im vorliegenden Verfahren hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, ein Gerichtsaktuar sei befangen, weil er als Facebook-“Freund” des Beschuldigten eingetragen war. Da der Aktuar in den Ausstand getreten war, war das Begehren zu Recht als gegenstandslos abgeschrieben worden; die Frage, ob eine Facebook-Freundschaft den Anschein der Befangenheit erweckt, wurde deshalb leider nicht geprüft.