Das BGer hatte im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Entscheid 1B_185/2016 zu entscheiden, ob Facebook Switzerland Sàrl verpflichtet war, den Behörden im Rahmen einer Strafuntersuchung Nutzerdaten herauszugeben. Die Untersuchung war wegen des Verdachts auf üble Nachrede etc. durch Äusserungen auf Facebook eröffnet worden.
Das BGer verneint eine Herausgabepflicht. Nach StPO 265 trifft die Herausgabepflicht den “Inhaber” der betreffenden Gegenstände oder Vermögenswerte. Die Inhaberschaft i.S. dieser Bestimmung setzt Besitz oder Gewahrsam, jedenfalls aber faktische Verfügungsmacht voraus
3.4. Il découle en revanche des dispositions tant de la CCC (art. 18, “en sa possession ou sous son contrôle”) que du CPP (art. 265, le détenteur) que la personne visée par l’injonction de produire doit être le possesseur ou le détenteur des données visées, ou tout au moins en avoir le contrôle, c’est-à-dire avoir un pouvoir de disposition, en fait et en droit, sur ces données.
Die schweizerische Ländergesellschaft von Facebook ist jedoch nicht Inhaberin der Nutzerdaten. Die Untersuchung ergab vielmehr, dass Facebook als Dienstleistung durch Gesellschaften in den USA und in Irland erbracht werden, und Facebook Irland ist Vertragspartnerin der Nutzer.
Die “Google StreetView”-Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 138 II 346, v.a. nicht publ. E. 4; wir haben berichtet) ändert daran nichts. Dort war die Passivlegitimation verschiedener Gesellschaften der Google-Gruppe in einer Untersuchung des EDÖB nach datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Dabei hatte genügt, dass “Google Schweiz GmbH an der Produktion und Bearbeitung der in Street View verwendeten Bilder offensichtlich massgebend beteiligt ist”. Daraus folgt aber nicht, dass Facebook Schweiz zur Herausgabe von Daten gezwungen werden kann, die sie nicht kontrolliert.