LG Köln: StudiVZ keine unlautere Nachahmung von Facebook

Nach Ansicht des Landgerichts Köln ist das Ange­bot von Stu­di­VZ keine unlautere Nachah­mung von Face­book, obwohl Übere­in­stim­mungen oder Ähn­lichkeit­en der graphis­chen und funk­tionalen Gestal­tung nicht zu überse­hen seien. Zudem liege keine Gefahr ein­er Täuschung über die betriebliche Herkun­ft von Stu­di­VZ vor, weil Face­book zum Zeit­punkt der Mark­te­in­führung von Stu­di­VZ 2005 nahezu unbekan­nt war. Das Urteil ist hier zu finden.