Nach Ansicht des Landgerichts Köln ist das Angebot von StudiVZ keine unlautere Nachahmung von Facebook, obwohl Übereinstimmungen oder Ähnlichkeiten der graphischen und funktionalen Gestaltung nicht zu übersehen seien. Zudem liege keine Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft von StudiVZ vor, weil Facebook zum Zeitpunkt der Markteinführung von StudiVZ 2005 nahezu unbekannt war. Das Urteil ist hier zu finden.