Die Bezeichnung ““Bilderrahmen, silber, Aluminium, reflexfreies Glas” für Bilderrahmen aus Aluminium ist nicht irreführend. So bezeichnete Bilderrahmen dürfen, entgegen einer Verfügung der Eidgenössischen Zollverwaltung nach EMKG 20, in die Schweiz eingeführt werden. Namentlich verstösst diese Bezeichnung nicht gegen das Täuschungsverbot von EMKG 6.
Das BGer hält dabei zunächst fest, dass lauterkeits- und markenrechtliche Gesichtspunkte bei der Beurteilung eines möglichen Verstosses gegen EMKG 6 aufgrund der vergleichbaren Zielsetzung der Gesetze und ihrer kumulativen Anwendbarkeit zu berücksichtigen sind. Dabei sei wie folgt vorzugehen:
2.5 Die Gefahr der Täuschung und Irreführung (Verwechslung), welcher der Gesetzgeber mit dem Verbot unzulässiger Bezeichnungen begegnet, kann in zwei Gesichtspunkte zerlegt werden. Die objektive Komponente (unzutreffende Warenbezeichnung) ist anhand der tatsächlichen Warenbeschreibung unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In einem zweiten Schritt bleibt zu untersuchen, ob die als unzutreffend erkannte Warenbezeichnung geeignet ist, den massgebenden Personenkreis zu gefährden (subjektive Komponente). Hinreichend ist von Gesetzes wegen die abstrakte Gefahr der Täuschung oder Irreführung, die in der “Eignung zur Täuschung” besteht […] Bei Gütern des allgemeinen Bedarfs stellt sich insbesondere die Frage, auf welche Weise der massgebende Personenkreis bei der von ihr vernünftigerweise zu erwartenden Aufmerksamkeit die Beschreibung wahrnimmt […]
3.3 Im Einklang mit dem ähnlich gelagerten Wettbewerbs- und Markenschutzrecht ruft die Einschätzung der irreführenden Bezeichnung nach einer Würdigung der gesamten Umstände […]
Der konkrete Fall betraf silberfarbene Bilderrahmen ohne Silbergehalt mit einem Verkaufspreis von CHF 17.90. Das BGer kam daher und in Anwendung der genannten Grundsätze zu folgendem Ergebnis:
Wer allerdings einen silbernen oder zumindest versilberten Bilderrahmen wünscht, wird mit Bedacht vorgehen und gezielt danach suchen. Bei einem Verkaufspreis von unter 20 Franken (für eines der grösseren Formate) sind die Bilderrahmens des Typs “[…]” überaus erschwinglich und können nicht dem Hochpreissegment zugerechnet werden. Der Hinweis “silber”, “argenté” bzw. “argento” ist recht diskret auf dem Einlageblatt angebracht. Auf dem Preisschild und dem Rahmen fehlt eine solche Bezeichnung. Inwiefern das Publikum der Bezeichnung unter diesen tatsächlichen Umständen überhaupt wahrnimmt und Aufmerksamkeit schenkt, ist denn auch offen, hier aber nicht zu beantworten, nachdem die abstrakte Eignung zur Täuschung als ausreichend zu betrachten wäre. An dieser Eigenschaft fehlt es hier allerdings: Im Gesamtzusammenhang — üblicher Verwendungszweck, Art der Verpackung, Preisgestaltung, Erscheinungsbild — kann kein ernsthafter Anlass zur Annahme bestehen, die Warenbezeichnung sei geeignet, in Verbindung mit dem silberfarbenen Ton der Ware eine Täuschung oder Irreführung über die Beschaffenheit herbeizuführen.
Das BGer weist ferner auf zwei ältere unpublizierte Urteile hin, die Ähnlichkeit mit dem vorliegenden Fall haben:
- Urteil A.94/1980: “platinveredelte” Rasierklingen, bei welchen nur die Schneidkante platiniert ist, nicht aber der Rest der Klinge: nicht irreführend, da es bei Rasierklingen nur um Verbesserung der Funktion gehen kann, nicht um Wertanlage;
- Urteil A.458/1985: Briefmarken mit der Bezeichnung “23 Karat Gold”: Irreführend, mit Blick auf Philatelisten und den Handel, weil Händler und Sammler im Bereich der Briefmarken durchaus auch finanzielle Interessen verfolgen.