Der Bundesrat hat das Bundesgesetz über die Psychologieberufe (PsyG) auf den 1. April 2013 in Kraft gesetzt. Das PsyG hat nach seinem Art. 1 folgenden Zweck und Gegenstand:
1 Dieses Gesetz bezweckt:
a. den Gesundheitsschutz;
b. den Schutz vor Täuschung und Irreführung von Personen, die Leistungen auf
dem Gebiet der Psychologie in Anspruch nehmen.2
Zu diesem Zweck legt es fest:
a. die nach diesem Gesetz anerkannten inländischen Hochschulabschlüsse in
Psychologie;
b. die Anforderungen an die Weiterbildung;
c. die Voraussetzungen für die Erlangung eines eidgenössischen Weiterbil-
dungstitels;
d. die periodische Akkreditierung der Weiterbildungsgänge;
e. die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse und Weiterbildungstitel;
f. die Anforderungen an die privatwirtschaftliche Berufsausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung;
g. die Voraussetzungen für die Verwendung geschützter Berufsbezeichnungen
und eidgenössischer Weiterbildungstitel.
Aus der Medienmitteilung:
Künftig darf sich in der Schweiz nur noch Psychologin oder Psychologe nennen, wer über einen Masterabschluss oder einen gleichwertigen Studienabschluss in Psychologie verfügt. Damit wird Transparenz auf dem bisher unübersichtlichen Markt psychologischer Angebote geschaffen. Personen, die psychologische Dienstleistungen in Anspruch nehmen, werden dadurch vor Täuschung geschützt.
Mit eidgenössischen Weiterbildungstiteln wird zudem ein neues Qualitätslabel in den Fachgebieten Psychotherapie, Neuropsychologie, klinische Psychologie, Gesundheitspsychologie sowie Kinder- und Jugendpsychologie eingeführt. Mit dem Instrument der Akkreditierung wird die Qualität der entsprechenden Weiterbildungen überprüft. Weiterbildungsinstitute müssen akkreditiert sein und sich regelmässig überprüfen lassen, um eidgenössische Weiterbildungstitel verleihen zu können.