Bundesgesetz über die Psychologieberufe per 1. April 2013 in Kraft

Der Bun­desrat hat das Bun­des­ge­setz über die Psy­cholo­gieberufe (PsyG) auf den 1. April 2013 in Kraft geset­zt. Das PsyG hat nach seinem Art. 1 fol­gen­den Zweck und Gegenstand:

1 Dieses Gesetz bezweckt:
a. den Gesundheitsschutz;

b. den Schutz vor Täuschung und Irreführung von Per­so­n­en, die Leis­tun­gen auf
dem Gebi­et der Psy­cholo­gie in Anspruch nehmen.

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Zu diesem Zweck legt es fest:

a. die nach diesem Gesetz anerkan­nten inländis­chen Hochschu­la­b­schlüsse in
Psychologie;

b. die Anforderun­gen an die Weiterbildung;
c. die Voraus­set­zun­gen für die Erlan­gung eines eid­genös­sis­chen Weiterbil-
dungstitels;
d. die peri­odis­che Akkred­i­tierung der Weiterbildungsgänge;
e. die Anerken­nung aus­ländis­ch­er Aus­bil­dungsab­schlüsse und Weiterbildungstitel;
f. die Anforderun­gen an die pri­vatwirtschaftliche Beruf­sausübung der Psy­chother­a­pie in eigen­er fach­lich­er Verantwortung;
g. die Voraus­set­zun­gen für die Ver­wen­dung geschützter Berufsbezeichnungen
und eid­genös­sis­ch­er Weiterbildungstitel.

Aus der Medi­en­mit­teilung:

Kün­ftig darf sich in der Schweiz nur noch Psy­cholo­gin oder Psy­chologe nen­nen, wer über einen Mas­ter­ab­schluss oder einen gle­ich­w­er­ti­gen Stu­di­en­ab­schluss in Psy­cholo­gie ver­fügt. Damit wird Trans­parenz auf dem bish­er unüber­sichtlichen Markt psy­chol­o­gis­ch­er Ange­bote geschaf­fen. Per­so­n­en, die psy­chol­o­gis­che Dien­stleis­tun­gen in Anspruch nehmen, wer­den dadurch vor Täuschung geschützt.

Mit eid­genös­sis­chen Weit­er­bil­dungstiteln wird zudem ein neues Qual­ität­sla­bel in den Fachge­bi­eten Psy­chother­a­pie, Neu­ropsy­cholo­gie, klin­is­che Psy­cholo­gie, Gesund­heit­spsy­cholo­gie sowie Kinder- und Jugendpsy­cholo­gie einge­führt. Mit dem Instru­ment der Akkred­i­tierung wird die Qual­ität der entsprechen­den Weit­er­bil­dun­gen über­prüft. Weit­er­bil­dungsin­sti­tute müssen akkred­i­tiert sein und sich regelmäs­sig über­prüfen lassen, um eid­genös­sis­che Weit­er­bil­dungsti­tel ver­lei­hen zu können.