4A_533/2013: Absichtliche Täuschung; OR 82 bei der Rückabwicklung des angefochtenen Vertrags

Das BGer fasst im vor­liegen­den Urteil die Recht­sprechung zur Täuschung i.S.v. OR 28 wie fol­gt zusam­men:

Der Tatbe­stand der absichtlichen Täuschung set­zt ein­er­seits voraus, dass der Ver­tragspart­ner — durch pos­i­tives Ver­hal­ten oder durch Schweigen (vgl. BGE 132 II 161 E. 4.1 S. 166; 116 II 431 E. 3a S. 434) — absichtlich getäuscht wurde; für die Täuschungsab­sicht genügt Even­tu­alvor­satz (BGE 53 II 143 E. 1a S. 150). Ander­er­seits ist erforder­lich, dass der Ver­tragspart­ner durch die Täuschung zum Ver­tragsab­schluss ver­leit­et wurde. Der durch die Täuschung her­vorgerufene Irrtum muss somit kausal für den Abschluss des Ver­trages gewe­sen sein (BGE 136 III 528 E. 3.4.2; 132 II 161 E. 4.1 S. 166). An diesem Täuschungser­folg gebricht es, wenn der Getäuschte den Ver­trag auch ohne Täuschung geschlossen hätte (BGE 129 III 320 E. 6.3). Die Beweis­last (Art. 8 ZGB) für die Voraus­set­zun­gen der absichtlichen Täuschung trägt der Getäuschte. Ins­beson­dere hat er den kausalen Ein­fluss der Täuschung­shand­lung auf den Ver­tragss­chluss nachzuweisen (BGE 129 III 320 E. 6.3 S. 327). Mit dem Nach­weis der Täuschung­shand­lung wird indessen das Vor­liegen eines solchen Kausalzusam­men­hangs ver­mutet. Dem Täuschen­den ste­ht dann der Gegen­be­weis offen, dass der Getäuschte den Ver­trag auch ohne die Täuschung abgeschlossen hätte (siehe Schmidlin, Bern­er Kom­men­tar, 2. Aufl. 2013, N. 162 zu Art. 28 OR).

Das BGer hält sodann fest, dass OR 82 auch bei der Rück­ab­wick­lung eines wegen Wil­lens­man­gel ange­focht­e­nen Ver­trags gilt:

[…] Art. 82 OR gewährt dem Schuld­ner eine auf­schiebende Einrede mit der Wirkung, dass er die geforderte Leis­tung bis zur Erbringung oder Anbi­etung der Gegen­leis­tung zurück­hal­ten darf. Der Gläu­biger kann sich beg­nü­gen, auf vor­be­halt­lose Leis­tung zu kla­gen; es obliegt dem Schuld­ner, die Einrede zu erheben […]. Das Leis­tungsver­weigerungsrecht gemäss Art. 82 OR ist nicht von Amtes wegen zu berück­sichti­gen […]. Diese Regelung muss ent­ge­gen der Mei­n­ung des Beschw­erde­führers auch bei der Rück­ab­wick­lung eines zufolge Wil­lens­man­gels ungülti­gen zwei­seit­i­gen Ver­trags gel­ten (vgl. Urteil C.240/1985 vom 8. Okto­ber 1985 E. 4; vgl. auch Urteil 4C.352/1996 vom 28. Mai 1997 E. 5).