4A_70/2010: Offengelassen, ob und allenfalls wie OR 23 ff. auf normative Bestimmungen von Sozialplänen anwendbar sind

Das BGer lässt die Frage, ob die all­ge­mein gel­tenden Vorschriften über Män­gel des Ver­tragss­chlusses (OR 23 ff.) auf nor­ma­tive Bes­tim­mungen von Sozialplä­nen anwend­bar sind, oder ob für die Aufhe­bung ein­er nor­ma­tiv­en Bes­tim­mung eines Sozialplans wegen Wil­lens­man­gels stren­gere Voraus­set­zun­gen gel­ten, aus­drück­lich offen. Im vor­liegen­den Fall fehlte es jeden­falls am Kausalzusam­men­hang zwis­chen dem Irrtum bzw. der Täuschung der Arbeit­ge­berin und dem Abschluss des Sozialplans.