Das BGer lässt die Frage, ob die allgemein geltenden Vorschriften über Mängel des Vertragsschlusses (OR 23 ff.) auf normative Bestimmungen von Sozialplänen anwendbar sind, oder ob für die Aufhebung einer normativen Bestimmung eines Sozialplans wegen Willensmangels strengere Voraussetzungen gelten, ausdrücklich offen. Im vorliegenden Fall fehlte es jedenfalls am Kausalzusammenhang zwischen dem Irrtum bzw. der Täuschung der Arbeitgeberin und dem Abschluss des Sozialplans.