4A_301/2010: Absichtliche Täuschung im Unternehmenskauf durch Verschweigen einer drohenden Klage

Beim Verkauf eines Unternehmens hat­te die Verkäuferin bestätigt, dass keine Klage gegen das verkaufte Unternehmen hängig sei oder dro­he (in den Worten des BGer, dass “il n’existait aucune procé­dure en cours ou menaçant d’être inten­tée con­tre A. ou encore sus­cep­ti­ble de l’être”). Sie ver­schwieg dabei, sowohl im Rah­men der Due Dili­gence als auch im Dis­clo­sure Let­ter, dass eine Stre­it­igkeit vor­lag (Verkauf eines Flugzeugs durch das verkaufte Unternehmen,  Anfech­tung dieses Kaufs durch das­selbe, aber Ein­be­hal­tung bezahlter Vorschüsse), die sehr wohl geeignet war, zu ein­er solchen Klage zu führen.

Das BGer wertete dies als absichtliche Täuschung. Als solche genügt das min­destens even­tu­alvorsät­zliche Ver­schweigen eines Man­gels, dessen Bedeu­tung für den Käufer der Verkäufer erken­nen kann, sofern der Käufer selb­st nicht in der Lage ist, den Man­gel zu entdecken.