Beim Verkauf eines Unternehmens hatte die Verkäuferin bestätigt, dass keine Klage gegen das verkaufte Unternehmen hängig sei oder drohe (in den Worten des BGer, dass “il n’existait aucune procédure en cours ou menaçant d’être intentée contre A. ou encore susceptible de l’être”). Sie verschwieg dabei, sowohl im Rahmen der Due Diligence als auch im Disclosure Letter, dass eine Streitigkeit vorlag (Verkauf eines Flugzeugs durch das verkaufte Unternehmen, Anfechtung dieses Kaufs durch dasselbe, aber Einbehaltung bezahlter Vorschüsse), die sehr wohl geeignet war, zu einer solchen Klage zu führen.
Das BGer wertete dies als absichtliche Täuschung. Als solche genügt das mindestens eventualvorsätzliche Verschweigen eines Mangels, dessen Bedeutung für den Käufer der Verkäufer erkennen kann, sofern der Käufer selbst nicht in der Lage ist, den Mangel zu entdecken.