Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 12. August 2015 beschlossen, das Bundesgesetz über die Gewinnbesteuerung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken für die direkte Bundessteuer auf Anfang 2018 in Kraft zu setzen. Die entsprechenden Bestimmungen des Steuerharmonisierungsgesetzes treten hingegen bereits auf Anfang 2016 in Kraft, wobei den Kantonen eine zweijährige Anpassungsfrist eingeräumt wird.
Die Gesetzesänderung privilegiert sämtliche juristischen Personen, welche ausschliesslich und unwiderruflich ideellen Zwecken gewidmet sind. Der steuerbare Gewinn dieser juristischen Personen soll nicht besteuert werden, sofern er den Betrag von 20‘000 (für die direkte Bundessteuer), resp. einen von den Kantonen festzulegenden Freibetrag (für die Gewinnsteuer der Kantone) nicht übersteigt. Wird dieser Betrag überschritten, so ist der gesamte steuerbare Gewinn steuerbar. Mit der neuen Regelung ist also nur bei Gewinnen unterhalb der Freigrenze relevant, ob die betreffende juristische Person ideelle Zwecke verfolgt.
Die neuen Bestimmungen (Art. 66 a DBG; Art. 26a StHG) ergänzen die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften für juristische Personen. Das geltende Recht regelt die Ausnahmen von der Steuerpflicht für juristische Personen abschliessend in Art. 56 DBG und in Art. 23 Abs. 1 StHG. Danach dürfen sich juristische Personen insbesondere dann auf Steuerbefreiung berufen, wenn sie öffentliche, gemeinnützige oder kulturelle Zwecke verfolgen. Für ideelle Zwecke können juristische Personen dagegen keine generelle Steuerbefreiung beanspruchen, wobei gewisse Kantone Spezialbestimmungen zur Besteuerung von Vereinen mit ideellen Zwecken kennen.
Als ideeller Zweck im Sinne dieser Bestimmungen gilt gemäss Botschaft jeder nicht wirtschaftliche Zweck. Juristische Personen, welche auf die Erzielung eines geldwerten Vorteils für sich selbst oder für die ihrer Interessensphäre angehörigen Personen bedacht sind, scheiden aus. Wirtschaftliche Tätigkeiten von bloss untergeordneter Bedeutung sollen nicht schädlich sein.