BR: Inkraftsetzung Bundesgesetz betr. Gewinnbesteuerung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken (2016/2018)

Der Bun­desrat hat an sein­er Sitzung vom 12. August 2015 beschlossen, das Bun­des­ge­setz über die Gewinnbesteuerung von juris­tis­chen Per­so­n­en mit ideellen Zweck­en für die direk­te Bun­dess­teuer auf Anfang 2018 in Kraft zu set­zen. Die entsprechen­den Bes­tim­mungen des Steuer­har­mon­isierungs­ge­set­zes treten hinge­gen bere­its auf Anfang 2016 in Kraft, wobei den Kan­to­nen eine zwei­jährige Anpas­sungs­frist eingeräumt wird.

Die Geset­zesän­derung priv­i­legiert sämtliche juris­tis­chen Per­so­n­en, welche auss­chliesslich und unwider­ru­flich ideellen Zweck­en gewid­met sind. Der steuer­bare Gewinn dieser juris­tis­chen Per­so­n­en soll nicht besteuert wer­den, sofern er den Betrag von 20‘000 (für die direk­te Bun­dess­teuer), resp. einen von den Kan­to­nen festzule­gen­den Frei­be­trag (für die Gewinns­teuer der Kan­tone) nicht über­steigt. Wird dieser Betrag über­schrit­ten, so ist der gesamte steuer­bare Gewinn steuer­bar. Mit der neuen Regelung ist also nur bei Gewin­nen unter­halb der Frei­gren­ze rel­e­vant, ob die betr­e­f­fende juris­tis­che Per­son ideelle Zwecke verfolgt.

Die neuen Bes­tim­mungen (Art. 66 a DBG; Art. 26a StHG) ergänzen die all­ge­meinen Gewin­ner­mit­tlungsvorschriften für juris­tis­che Per­so­n­en. Das gel­tende Recht regelt die Aus­nah­men von der Steuerpflicht für juris­tis­che Per­so­n­en abschliessend in Art. 56 DBG und in Art. 23 Abs. 1 StHG. Danach dür­fen sich juris­tis­che Per­so­n­en ins­beson­dere dann auf Steuer­be­freiung berufen, wenn sie öffentliche, gemein­nützige oder kul­turelle Zwecke ver­fol­gen. Für ideelle Zwecke kön­nen juris­tis­che Per­so­n­en dage­gen keine generelle Steuer­be­freiung beanspruchen, wobei gewisse Kan­tone Spezialbes­tim­mungen zur Besteuerung von Vere­inen mit ideellen Zweck­en kennen.

Als ideeller Zweck im Sinne dieser Bes­tim­mungen gilt gemäss Botschaft jed­er nicht wirtschaftliche Zweck. Juris­tis­che Per­so­n­en, welche auf die Erzielung eines geld­w­erten Vorteils für sich selb­st oder für die ihrer Inter­essen­sphäre ange­höri­gen Per­so­n­en bedacht sind, schei­den aus. Wirtschaftliche Tätigkeit­en von bloss unter­ge­ord­neter Bedeu­tung sollen nicht schädlich sein.